Das bedeutet das neue Gebäudeenergiegesetz für Sie

Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ist beschlossene Sache. Es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Das Gesetz macht Heizen mit erneuerbaren Energien zum Standard. Zunächst gelten die neuen Regeln nur für Neubauten. Bestehende Heizung können weiter betrieben werden. Ein Überblick. 

Die GEG-Novelle sieht mehrere Optionen für die Wärmeversorgung der Zukunft vor. Eine davon ist die Wärmepumpe.

Es war ein langes Hin und Her, jetzt ist der Strich drunter: Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, kommt zum Jahresbeginn 2024. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz im September beschlossen.

Die Bundesregierung will mit der GEG-Novelle den Umstieg auf klimafreundliches Heizen einleiten. Damit soll zum einen der Gebäudebereich seinen Anteil leisten, um die deutschen Klimaziele zu erreichen. Zum anderen sollen Abhängigkeiten von fossilen Brennstoffen verringert werden.

Das Gesetz ist weitreichend, bringt viele Neuerungen mit sich und ist an viele Bedingungen geknüpft. Vieles war schon in den Medien zu lesen, manches ist aber noch in der Diskussion, zum Beispiel das Wärmeplanungsgesetz (siehe unten).

Ein Überblick für Sie:

Ab 2024 muss laut Gesetz jede neu eingebaute Heizung in einem Neubau, der sich in einem Neubaugebiet befindet, die Wärme aus mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bereitstellen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Bauantrags.

Für Neubauten in Baulücken (Flächen, auf denen im Gegensatz zum umliegenden Bereich noch nicht gebaut wurde) und Neubauten in Bestandsgebieten gelten die gleichen Vorgaben wie für Bestandsgebäude (siehe unten).

Wichtig ist: Es geht im Gesetz stets um den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Die Regeln nehmen keinen Einfluss auf schon verbaute Heizungen. Auch kaputte Heizungen können weiterhin repariert werden (siehe unten).

Für den Einbau neuer Heizungsanlagen in Bestandsgebäude gelten längere Übergangsfristen als für den Einbau in Neubauten. Das neue GEG findet erst Anwendung, wenn die Kommune, indem sich Ihr Objekt befindet, eine Wärmeplanung vorgelegt hat.

Hier wird das GEG mit dem Wärmeplanungsgesetz verknüpft. Für letzteres liegt der Gesetzesentwurf der Regierung vor, es soll noch dieses Jahr beschlossen werden und ebenfalls ab Jahresbeginn 2024 gelten.
Das Wärmeplanungsgesetz sieht vor, dass Kommunen in Deutschland je nach Größe bis 2026 beziehungsweise 2028 einen kommunalen Wärmeplan erstellt haben müssen.

Das bedeutet, die Pflicht für den Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie in Bestandsgebäuden gilt

  • in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern ab 1. Juli 2026,
  • in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern ab 1. Juli 2028.

Die kommunale Wärmeplanung ist vereinfacht gesagt ein Fahrplan einer Kommune zur Wärmewende. Sie gibt einen Rahmen für die künftige Wärmeversorgung vor, zeigt den Pfad zur CO2-neutralen Wärmeversorgung in der Stadt oder Gemeinde auf und erzeugt ein umfassendes Bild über die bestehende Infrastruktur der Wärmeversorgung.

Hauptsächlich dient der Plan als Orientierung für künftige Investitionen in die Wärmeversorgung.
Der fertige Plan gibt Ihnen Aufschluss darüber, wie Ihr Wohngebiet in den kommenden 20 Jahren mit Wärme versorgt werden soll.

Der Wärmeplan ist kein ausschließlicher Fernwärmeplan. Es werden lediglich Eignungsgebiete für Fernwärme ausgewiesen. Das bedeutet allerdings nicht, dass dort automatisch Wärme erschlossen wird. Es wird auch weiterhin viele Gebäude mit Einzellösungen für die Wärmeversorgung geben.

Das Heizungsgesetz ist technologieoffen gestaltet. Das heißt, es gibt mehre Optionen, um die Auflagen zu erfüllen (eine Option genügt).

Beispiele:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Wärmepumpe
  • Kombination aus Wärmepumpe und Solarthermieanlage
  • Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel, Pellets)
  • Stromdirektheizung
  • Gasheizung auf Basis von Biomethan oder Biogas

Heizungen können grundsätzlich repariert und weiterbetrieben werden (auch Öl- und fossile Gasheizungen).

Ist der Schaden irreparabel und muss eine neue Heizung eingebaut werden, gibt es eine Übergangslösung: Sie können zunächst zum Beispiel eine gebrauchte Gasheizung einbauen und diese mindestens fünf Jahre betreiben, bevor der Umstieg auf eine klimafreundliche Heizart erfolgen muss. Ist der Anschluss an ein Wärmenetz grundsätzlich möglich, beträgt die Frist maximal zehn Jahre.

Nein, beziehungsweise zunächst nicht. Funktionierende Ölheizungen und Gasheizungen mit fossilem Erdgas können bis Ende 2044 ohne Einschränkungen weiterbetrieben werden. Ab dann muss der Umstieg auf biogene oder synthetische Brennstoffe erfolgen oder eine klimafreundliche Heizung eingebaut sein.

Ja, es gibt eine Grundförderung von 30 Prozent. Wer bis 2028 seine fossile Heizung austauscht, erhält zusätzliche 20 Prozent. Abhängig vom Einkommen gewährt der Staat weitere Zuschüsse, maximal 70 Prozent der Gesamtsumme.

Mehr Informationen gibt es hier.

Das neue GEG schützt Mieter vor hohen Kosten. Nimmt ein Vermieter einen Heizungstausch vor, kann er Kosten an seine Mieter weitergeben in Form einer Modernisierungsumlage. Diese ist auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat gedeckelt.

Schwäbisch Hall gehört zu den Kommunen, die laut Landesgesetz von Baden-Württemberg zu einer kommunalen Wärmeplanung bis Ende dieses Jahres verpflichtet sind. Wir übernehmen die Planung für die Stadt Schwäbisch Hall.

Aber keine Sorge: Das bedeutet nicht, dass das Heizungsgesetz für Bestandsgebäude in Schwäbisch Hall schon früher greift. Wärmeplanung von Bund und Land unterscheiden sich in ihren Ansprüchen.

Allerdings können wir Ihnen für Schwäbisch Hall dadurch schon früher eine Orientierung für Ihre Wärmeversorgung der Zukunft bieten. Die Ergebnisse der Wärmeplanung finden Sie bald auf unserer Homepage.