Anschluss einer EEG oder KWKG-Anlage an das Stromnetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) regelt in § 8 Anschluss die Rechte und Pflichten des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers bezüglich des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.

Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 kW, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt. 

Die Anmeldung von Photovoltaikanlagen ans öffentliche Stromnetz übernimmt in der Regel komplett der Solarteur, also der Installateur Ihrer Photovoltaikanlage, kann aber grundsätzlich auch vom Anlagenbetreiber vorgenommen werden. Für Balkonkraftwerke gelten Sonderregelungen.

Schritte zum Anschluss von Photovoltaikanlagen ans Stromnetz

Anlagenbetreiber, die selbst oder durch die Beauftragung des Installateurs einen schriftlichen Antrag auf Netzanschluss beim Netzbetreiber stellen, sind Netzanschlussbegehrende. Hierfür stellen Sie in der Regel eine schriftliche Anfrage an Ihren Netzbetreiber. Das weitere Vorgehen ist im EEG 2023 § 8 genau geregelt. Der Paragraph gilt im novellierten Gesetzt des EEG 2023 unverändert.

Für die Anmeldung der Photovoltaikanlage ans Stromnetz stellen die Stadtwerke Schwäbisch Hall ein Formular zum Download zur Verfügung.  

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht eine unverzügliche Bearbeitung eines Antrags auf Netzanschluss (Netzanschlussbegehren) für Photovoltaik-Anlagen vor. Die Clearingstelle-EEG hat "unverzüglich" dabei wie folgt definiert:

Der Anlagenbetreiber muss mit dem Antrag 

  • die installierte Nennleistung aller Photovoltaik-Module
  • und den Standort der Module

einreichen. 

Daraufhin erhält der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber einen genauen Zeitplan über die weitere Bearbeitung:

  • Schritte, die für die weitere Bearbeitung notwendig werden
  • weitere Informationen, die vom Anlagenbetreiber eingereicht werden sollen

Wurden diese weiteren erforderlichen Informationen zügig eingereicht, bekommen Sie Mitteilung des Netzbetreibers

  • wie der Netzanschluss zeitlich umgesetzt werden kann und
  • teilt die Informationen mit, die der Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigt und gibt
  • eine Übersicht der Kosten, die durch die technische Umsetzung des Netzanschlusses entstehen.

 

 

Das EEG 2023 hält keine Definition einer Netzverträglichkeitsprüfung vor. Die Clearingstelle-EEG erklärt dagegen den Begriff wie folgt:

Unter einer Netzverträglichkeitsprüfung wird im Allgemeinen eine netztechnische Prüfung verstanden. Es wird beispielsweise geprüft, welcher Verknüpfungspunkt sich aus wirtschaftlicher und technischer Sicht am besten für den Anschluss einer Anlage sowie die Aufnahme des erzeugten Solarstroms eignet.

Hat der Anlagenbetreiber alle erforderlichen Informationen beim Netzbetreiber eingereicht, müssen die Informationen vom Netzbetreiber bereitgestellt werden, die den eigentlichen Anschlusszeitpunkt regeln. Enthalten sind auch Informationen, welche zur Prüfung der Wahl des Netzverknüpfungspunkts enthalten sowie die damit verbundenen Netzanschlusskosten

Aufteilung der Netzanschlusskosten

Der Gesetzgeber hat die Aufteilung der Netzanschlusskosten klar geregelt (vgl. § 16 EEG 2023), die Clearingstelle-EEG hat dazu eine Auslegung definiert: 

  • Von der Anlage bis zum Verknüpfungspunkt ist der Anlagenbetreiber in der Pflicht, alle anfallenden Kosten zu tragen.
  • Ab dem Verknüpfungspunkt und damit für den weiteren Netzausbau ist der Netzbetreiber zuständig. Notwendig ist dafür die Festlegung des Netzverknüpfungspunkts. Erst wenn dieser feststeht, können die weiteren Kosten exakt berechnet werden.

Muss eine Trafostation gebaut werden, so hat der Anlagenbetreiber die Kosten dann zu tragen, wenn diese ausschließlich dem Anlagenbetreiber zum Netzanschluss dient und vorrangig dem eigenen Strombezug bzw. der Einspeisung dient. Wenn der Anlagenbetreiber unstrittig Eigentum an der Trafostation erlangt hat, muss er auch die Kosten dafür tragen. 

Was, wenn der Netzausbau für den Netzbetreiber unwirtschaftlich ist?

Der Ausbau des Stromnetzes kann bei Unwirtschaftlichkeit unzumutbar sein. Das wird jeweils in einer Einzelfallprüfung genauer untersucht. Die Clearingstelle hat dieses Vorgehen bereits 2008 beschlossen. In der Einzelfallprüfung wird genauer geprüft, in welchem Verhältnis die Kosten durch den Netzausbau zu den zu erwartenden Strommengen und deren Wert aus den anschließbaren Anlagen stehen. Unter volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wird geprüft, wie sich der Netzausbau auf das Netzentgelt und damit für weitere Personenkreise auswirken könnte.  

Um den Netzverknüpfungspunkt endgültig festzulegen, steht zunächst immer die Wirtschaftlichkeitsprüfung im Raum. Für Photovoltaik-Anlagen soll laut Erneuerbare-Energie-Gesetz immer der Verknüpfungspunkt ausgewählt werden, der wirtschaftlich und technisch betrachtet am günstigsten ist. 

Anbindung kleiner Photovoltaikanlagen

Die Anknüpfung kleinerer Photovoltaikanlagen richtet sich nach den Regelungen des § 8 Abs. 1-3 EEG 2023.

Für kleine Photovoltaikanlagen bis 30 kWp wird üblicherweise der bestehende Hausanschluss zur Einspeisung des Photovoltaikstroms herangezogen. Auch wenn mehrere Anlagen auf dem Grundstück montiert sind, die insgesamt 30 kWp nicht überschreiten erfolgt der Anschluss meist über den bestehenden Hausanschluss. 

Abweichend von diesen Regelungen darf der Netzbetreiber auch einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen. Das ist aber nur möglich, wenn dort ebenso die Abnahme des Stroms der PV-Anlage sichergestellt ist.  

Hat sich der Anlagenbetreiber für den Bau der Photovoltaikanlage entschieden und hat er vom Netzbetreiber alle Informationen zum Netzanschluss einschließlich Anschlusskosten vom Netzbetreiber erhalten kann die Anlage gebaut werden. Dabei sind die allgemein gültigen technischen Vorgaben und  Anschlussbedingungen des Netzbetreibers zu beachten. Es muss ein Funktionstest der Anlage erfolgen.

Der Anlagenbetreiber muss entscheiden, ob der Strom voll ins Netz eingespeist werden soll oder lediglich der Überschussstrom nach Abzug des Eigenverbrauchs. Entsprechend wählt der Installateur das passende Messkonzept für Einspeisung des Stroms und beantragt beim Netzbetreiber ggf. einen Zählertausch. 

Fertigmeldung

Der Installateur bzw. die Elektrofachkraft bestätigt gegenüber dem Netzbetreiber, dass er bei der Installation die geltenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen sowie die nach den anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN VDE Normen, Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und den sonstigen besonderen Vorschriften des Netzbetreibers fertiggestellt und die Anlage durch einen Funktionstest geprüft wurde. Die Ergebnisse der Prüfung müssen dokumentiert werden. Die Anlage kann dann gemäß der Netzanschlussverordnung (NAV) und TAB in Betrieben gesetzt werden. Die Inbetriebsetzung wird im Namen des Anschlussnehmers/-nutzers beantragt.

Erzeugungsanlagen müssen unabhängig von der Größe im Marktstammdatenregister registriert werden. Sonst läuft der Anlagenbetreiber Gefahr keine Einspeisevergütung zu bekommen. 

Der Anlagenbetreiber hat nach der Inbetriebnahme eine Monat Zeit, die Anlage im Marktstammdatenregister zu registrieren.

Zur Abrechnung des eingespeisten und vergüteten Stroms braucht der Netzbetreiber bzw. unser EEG-Einspeiseteam, mehrere Informationen, um den eingespeisten Strom korrekt abrechnen zu können, wie

  • Anlagendaten (Angaben aus der Fertigmeldung)
  • Angaben zum Messkonzept
  • Bankverbindung
  • die Zählerstände nach Installation und Inbetriebsetzung der Anlage.

Der Anlagenbetreiber erhält hierzu einen Fragebogen von Seiten der Stadtwerke Schwäbisch Hall.

Der Netzbetreiber sendet Ihnen auf dieser Basis den Einspeisevertrag und die Abschlagsmitteilung zu und richtet die monatlichen Abschlagszahlungen ein. 

Um die Rechnung für die Einspeisevergütung erstellen zu können werden Sie von den Stadtwerken Schwäbisch Hall zur Abgabe Ihrer Zählerstände aufgefordert. Im Frühjahr erhalten Sie dann die Rechnung zugesendet.  

Technische Vorgaben - Einbau intelligenter Messsysteme

Die Technischen Vorgaben zum Anschluss von Anlagen regelt § 9 Technische Vorgaben des EEG 2021.

Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbarer Energie und KWK-Anlagen sind unter bestimmten Vorraussetzungen verpflichtet intelligente Messsysteme einbauen zu lassen.

Die Einbaupflicht hängt zunächst davon ab, ob die technische Möglichkeit nach § 30 Messstellenbetriebsgesetz vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) festgestellt wurde. Je nach Leistung der Anlage gelten für die intelligenten Messsysteme unterschiedliche Anforderungen.

Mehr Informationen zum Thema technische Vorgaben und intelligente Messsysteme

Technische Empfangseinrichtung zur Erfüllung der technischen Vorgaben nach § 9 EEG 2021

Sofern Sie Ihre Anlage entsprechend den Vorgaben des § 9 EEG 2021 mit einer technischen Empfangseinrichtung ausgestattet werden muss, unterbreiten wir Ihnen gerne ein Angebot.

Empfangsgerät kaufen

Sie können bei uns Empfangsgeräte

  • Funkrundsteuergerät (TRE) 
  • Funkrundsteuergerät (FRE)
  • Fernwirktechnik (FWT)

kaufen. Die Produkt- und Preisblätter sowie die Bestellformulare finden Sie in unserem Downloadcenter im Abschnitt "Fernwirktechnik".

Informationen zur technischen Umsetzung der Vorgaben

Informationen zur technischen Umsetzung der Vorgaben nach § 9 Abs. 1 und 2 EEG und den Anforderungen an Stromerzeugungsanlagen hinsichtlich der Blindleistungsbereitstellung finden Sie im Dokument Umsetzung der Technischen Vorgaben und der Blindleistungsbereitstellung.

Abholung, Installation und Inbetriebnahme der technischen Empfangseinrichtung

Sobald wir mit Ihnen eine vertragliche Vereinbarung für den Erwerb oder die Miete einer Empfangseinrichtung abgeschlossen haben, schicken wir Ihnen das Gerät zu. Bitte beauftragen Sie für die Installation einen Elektroinstallateur. 

Bitte lassen Sie uns nach der Installation eine Fertigmeldung über die ans Niederspannungsnetz angeschlossene Energieerzeugungsanlage und das Bestätigungsformular Technische Vorgaben nach § 9 Abs. 1 und 2 EEG unterschrieben zukommen. Damit bestätigen Sie, dass die Anlage gemäß anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde und die technische Empfangseinrichtung die technischen Vorgaben erfüllt.

Zu den Dokumenten und Formularen für den Netzanschluss gelangen Sie hier.

Haben Sie Fragen zu den technischen Vorgaben einer Energieeinspeisung ins Niederspannungsnetz?

Wenden Sie sich bitte an

Thomas Wagner
Tel.: 0791 401-312

Haben Sie Fragen zu den technischen Vorgaben einer Energieeinspeisung ins Mittelspannungsnetz?

Wenden Sie sich bitte an

Jerome Witzsche
Tel.: 0791 401-8150

Wünschen Sie den Erwerb einer techn. Empfangseinrichtung?

Wenden Sie sich bitte an

Dietmar Bartenbach
Tel.: 0791 401-154