Informationen für Betreiber von Anlagen aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung

Haben Sie vor, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Photovoltaik, Wasserkraft, Windkraft, Biomasse) zu bauen oder zu betreiben oder haben Sie eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage im Einsatz?

Für die Einspeisung dieses Stroms in das öffentliche Stromnetz gilt es einige Vorschriften zu beachten. Wir haben Ihnen auf dieser Seite einige Informationen zusammengestellt.

Informationen zur Marktentwicklung

Mit Abschaltung der Atomkraftwerke im Jahr 2022 und aus dem Kohleausstieg bis zum Jahr 2030 sowie mit zunehmendem Strombedarf für den Betrieb von Fahrzeugen und für die Wärme- und Kälteversorgung aber auch für die Erzeugung von Wasserstoff ist mit einem weiterhin zunehmenden Bedarf an Strom aus erneuerbaren Energien zu rechnen.

Mehr Informationen zur Marktentwicklung erneuerbarer Energien

Das EEG 2021 sieht außerdem die finanzielle Beteiligung der Kommunen vor. Erneuerbare Energien sollen so am Ort der Erzeugung zu mehr regionaler Akzeptanz führen.

Mehr Informationen zur finanziellen Beteiligung der Kommunen

Übersicht über wichtige rechtliche Rahmenbedingungen

Die Regelungen zur Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien finden sich im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das EEG 2023 in der Fassung des Bundestagsbeschlusses vom 08. Juli 2022, wurde auf Grundlage des EEG 2021 verabschiedet. Eine Gegenüberstellung der Änderungen im Vergleich zum EEG 2021 ist in der Synopse der Stiftung Umweltenergierecht zu finden.

Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.

Zur Erreichung des Ziels soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 % im Jahr 2030 gesteigert werden.

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

Der für die Erreichung der Ziele erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, effizient und netzverträglich erfolgen.

Die Regelungen zur Einspeisung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ergeben sich aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.

Das Gesetz dienst der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terawattstunden bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes.

Das Gesetz regelt

  1. die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, der auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
  2. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
  3. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird,
  4. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von
    Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird,
  5. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen sowie für den Neubau von Kältespeichern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen eingespeist wird,
  6. die Umlage der Kosten.

Im BBPIG regelt, für welche Vorhaben, welche eine Anpassung, Entwicklung und eine Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen erfordern, die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt wird, deren Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. 

Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271) wurde zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert.

Gegenstand des Gesetztes ist:

  • Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen, werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.
  • Zu den Vorhaben gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen einschließlich der notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten. Die Vorhaben beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten.

Abrechnung Energieeinspeisung

Geht es um Fragen zur Abrechnung von Energieeinspeisungen?

Tel.: 0791 401-8628

Haben Sie Fragen zu den technischen Vorgaben einer Energieeinspeisung ins Niederspannungsnetz?

Wenden Sie sich bitte an

Thomas Wagner
Tel.: 0791 401-312

Haben Sie Fragen zu den technischen Vorgaben einer Energieeinspeisung ins Mittelspannungsnetz?

Wenden Sie sich bitte an

Jerome Witzsche
Tel.: 0791 401-8150

Wünschen Sie den Erwerb einer techn. Empfangseinrichtung?

Wenden Sie sich bitte an

Dietmar Bartenbach
Tel.: 0791 401-154