Registrierung von Anlagen im Marktstammdatenregister

Das Marktstammdatenregister ist das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt. Es wird MaStR abgekürzt. Im MaStR sind vor allem die Stammdaten zu Strom- und Gaserzeugungsanlagen zu registrieren. Außerdem sind die Stammdaten von Marktakteuren wie Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten zu registrieren. Das MaStR wird von der Bundesnetzagentur geführt.

Rechtsgrundlage für die Registrierungspflicht für Anlagen ergeben sich aus der Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten - Marktstammdatenregisterverordnung (kurz MaStRV) in Verbindung mit den §§ 111e und 111f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Anlagenbetreiber sind als sogenannte Marktakteure zur Registrierung von Einheiten und Anlagen verpflichtet, auch wenn die Anlagen keine Förderung erhalten. Zu den zu registrierenden Anlagen zählen grundsätzlich alle ortsfesten Stromerzeugungsanlagen, unabhängig von der Größe und vom Inbetriebnahmedatum und unabhängig davon, ob für den Strom eine Förderung nach dem EEG oder dem KWKG in Anspruch genommen wird. Hierzu zählen Solaranlagen, Stromspeicher, Windenergienanlagen, Biomasseanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm und Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen und Brennstoffzellen.
Auch steckerfertige Balkon-Photovoltaikanlagen müssen im MaStRV angemeldet werden.

Für die Registrierung der Anlagen und Einheiten sind Fristen einzuhalten.

Für die Registrierungspflicht von Anlagen und Einheiten beträgt die Registrierungsfrist ein Monat nach Inbetriebnahme der Anlage. Der Zeitpunkt der ersten Netzeinspeisung ist für die Registrierungsfrist nicht von Bedeutung.

Damit die Zahlungen nach dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) oder dem KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) ausgezahlt werden, müssen die Registrierungsfristen eingehalten werden. Eine verspätete Registrierung kann eine Reduzierung der Förderung („Sanktion“) zur Folge haben.