Direktvermarktung

Das EEG 2023 gibt in § 10b Vorgaben zur Direktvermarktung für Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen.

Wer seinen Strom direkt vermarkten möchte, muss

1. seine Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, über die das Direktvermarktungsunternehmen oder die andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit

a) die Ist-Einspeisung abrufen kann und
b) die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann, und

2. dem Direktvermarktungsunternehmen oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit

a) die Ist-Einspeisung abzurufen und

b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.

Bei einer Direktvermarktung ist eine registrierende Leistungsmessung erforderlich. Wegen der hohen Kosten für die registrierende Leistungsmessung ist die Direktvermarktung nur für Anlagen größer 100kWp vorgeschrieben.