Technische Vorgaben für die Einspeisung von Strom aus EEG- und KWK-Anlagen

Die Technischen Vorgaben zum Anschluss von Anlagen regelt § 9 Technische Vorgaben des EEG 2023.

Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbarer Energie und KWK-Anlagen sind unter bestimmten Vorraussetzungen verpflichtet intelligente Messsysteme einbauen zu lassen.

Die Einbaupflicht hängt zunächst davon ab, ob die technische Möglichkeit nach § 30 Messstellenbetriebsgesetz vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) festgestellt wurde. Je nach Leistung der Anlage gelten für die intelligenten Messsysteme unterschiedliche Anforderungen.

Für die Feststellung der technischen Möglichkeit erstellt das BSI Marktanalysen. Die letzte Aktualisierung der Marktanalyse erfolgte am 30. Oktober 2020. Sobald die Feststellung der technischen Möglichkeit durch das BSI für bestimmte Einbaufälle getroffen wurde, dürfen ab diesem Zeitpunkt bei entsprechenden Messstellen nur noch intelligente Messsysteme, so genannte Smart Meter, verbaut werden (vgl. § 19 Abs. 5 MsbG). Die Feststellung der technischen Möglichkeit ist ein eigenständiger Verwaltungsakt und erfolgt in Form einer Allgemeinverfügung und ist nicht Bestandteil der Marktanalyse.

Mit Veröffentlichung der letzten Allgemeinverfügung vom 24.02.2020 wurde festgestellt, dass "...die technische Möglichkeit zum Einbau von intelligenten Messsystemen besteht, soweit Messstellen bei Letztverbrauchern an Zählpunkten in der Niederspannung mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 100.000 Kilowattstunden ausgestattet werden sollen und bei diesen Messstellen keine registrierenden Lastgangmessung erfolgt und keine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) besteht." § 14 a EnWG regelt im Sinne einer Verordnungsermächtigung steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung, zu denen beispielsweise auch Elektromobile zählen.

Aktuelle Informationen zu Smart Metern für Anlagen und KWK-Anlagen finden Sie auf der Seite des BSI unter Standards und Zertifizierung/Smart Metering/Marktanalyse.

Ergebnisse der Marktanalyse zur Feststellung der technischen Möglichkeit

zum Einbau intelligenter Messsysteme nach § 30 MsbG

Welche Verpflichtungen gelten für welche Anlagen?

Je nach Leistung der Anlagen gelten unterschiedliche Regelungen:

1. Anlagen mit einer Leistung von 7 bis 25 kW

a) neue Anlagen

Entsprechend § 9 Abs. 1a EEG 2021 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW bis 25 kW ohne steuerbare Verbrauchseinrichtung ab dem Zeitpunkt der Feststellung der technischen Möglichkeit ihre ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen mit einem intelligenten Messystem ausstatten, damit über ein Smart-Meter-Gateway Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messtellenbetriebsgesetz die Ist-Einspeisung abrufen können.
Diese Regelung gilt vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nr. 2 EEG 2021.

b) Solare Bestandsanlagen

Solare Bestandsanlagen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 mit einer installierten Leistung von höchstens 25 kW müssen bis zur Feststellung der technischen Möglichkeit ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung begrenzen kann.

Die Verpflichtungen können Betreiber auch durch einen Dritten erfüllen lassen. Übernimmt die Ausstattung der Anlage der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein dritter Messstellenbetreiber genügt dessen Beauftragung.

2. Anlagen mit einer Leistung von mehr als 25 kW

a) neue Anlagen

Entsprechend § 9 Abs. 1 EEG 2021 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW und steuerbarer Verbrauchseinrichtung ab Feststellung der technischen Möglichkeit, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen mit einem intelligenten Messystem ausstatten, damit über ein Smart-Meter-Gateway Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach Messstellenbetriebsgesetz 1. die Ist-Einspeisung abrufen können und 2. die Einspeiseleistung stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln können. Diese Regelung gilt vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nr. 2 EEG 2021.

b) Bestandsanlagen

Bestandsanlagen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 mit einer installierten Leistung von 25 kW bis 100 kW müssen bis zur Feststellung der technischen Möglichkeit intelligenter Messsysteme ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann.

Die Verpflichtungen können Betreiber auch durch einen Dritten erfüllen lassen. Übernimmt die Ausstattung der Anlage der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein dritter Messstellenbetreiber genügt dessen Beauftragung. 

3. Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW

a) Neue Anlagen

Hier gilt gleiches wie für Anlagen über 25 kW Leistung:
Entsprechend § 9 Abs. 1 EEG 2021 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW und steuerbarer Verbrauchseinrichtung ab Feststellung der technischen Möglichkeit, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen mit einem intelligenten Messystem ausstatten, damit über ein Smart-Meter-Gateway Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach Messstellenbetriebsgesetz 1. die Ist-Einspeisung abrufen können und 2. die Einspeiseleistung stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln können. Diese Regelung gilt vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nr. 2 EEG 2021.

b) Bestandsanlagen

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2021 müssen Anlagenbetreiber bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen Anlagen und KWK-Anlagen von mehr als 100 kW, die bis zum Zeitpunkt der Feststellung der technischen Möglichkeit in Betrieb genommen worden sind, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilwesie ferngesteuert reduzieren kann.

Leistungsermittlung bei mehreren Anlagen

Gemäß § 9 Abs. 3 gelten mehrere Solaranlagen unabhänig von den Eingetumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und 2. innerhalb von zwälf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.