Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) regelt in § 8 Anschluss die Rechte und Pflichten des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers bezüglich des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.
Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 kW, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
Die Anmeldung von Photovoltaikanlagen ans öffentliche Stromnetz übernimmt in der Regel komplett der Solarteur, also der Installateur Ihrer Photovoltaikanlage, kann aber grundsätzlich auch vom Anlagenbetreiber vorgenommen werden. Für Balkonkraftwerke gelten Sonderregelungen.