Funktionierende Ölheizungen und Gasheizungen mit fossilem Erdgas können bis Ende 2044 grundsätzlich ohne Einschränkungen weiterbetrieben werden. Ab 2045 muss der Umstieg auf biogene oder synthetische Brennstoffe erfolgen oder eine klimafreundliche Heizung eingebaut sein.
§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
Das Betriebsverbot für alte Heizkessel nach § 72, welches bereits vor der Novellierung des GEG galt, hat weiterhin Bestand.
Es gilt ein Betriebsverbot von Heizkesseln, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden und vor dem Jahr 1991 eingebaut wurden. Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.
Davon ausgeschlossen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Heizungsanlagen, die eine Nennleistung von weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt haben. Außerdem gibt es eine Ausnahme für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss allerdings der neue Eigentümer den Heizkessel bis spätestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang außer Betrieb nehmen.