Stromeinspeisung

Entsprechend § 11 EEG 2023 müssen Netzbetreiber vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes (Redispatch-Maßnahmen) den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen.

Gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2023 haben Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden und unter der Voraussetzung, dass der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt, für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf

  • Zahlung einer Marktprämie nach § 20 EEG 2023
  • eine Einspeisevergütung und einen Mieterstromzuschlag nach § 21 EEG 2023 

Wer seinen Strom nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 direkt vermarket hat für die Kalendermonate der Direktvermarktung Anspruch auf Zahlung der Marktprämie (vgl. § 20 EEG 2023).

Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung haben Anlagenbetreiber nach § 21 EEG 2023 nur für die Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 EEG 2023 zur Verfügung stellt. 

  • Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1, 2.
  • Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung), dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 und bei Überschreitung einer der Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, oder 3.
  • Strom aus ausgeförderten Anlagen, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 2.

 

Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nr. 3 besteht für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist

  1. innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, und
  2. ohne Durchleitung durch ein Netz.

§ 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist.

Nach § 23 EEG 2023 bestimmt sich die Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 19 Abs. 1 EEG 2023 nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die in den §§ 40 bis 49 EEG 2023 definiert sind. In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten

Vergütungssätze für Photovoltaikanlage

Inbetriebnahme 2022

Für Photovoltaikanlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, gelten die Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023).

Tabelle: Einspeise-Fördersätze nach § 100 Abs. 14 EEG 2023 für Anlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen werden.

Inbetriebnahme 2023

Weitere Änderungen bestehen zum 1. Januar 2023. Für die Ausschreibungen im Jahr 2023 wird die Untergrenze der verpflichtenden Teilnahme von >750 kWp auf >1 MWp angehoben, sodass die Inanspruchnahme des Marktprämienmodells bis 1 MWp möglich wird. Die bisher bestehende Begrenzung des Vergütungsanspruchs für eine installierte Leistung >300 kWp - 750 kWp entfällt vollständig.

Tabelle: Einspeise-Fördersätze nach § 48 Abs. 2 EEG 2023 für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden.

Diese Werte bleiben bis Januar 2024 konstant und verringern sich ab dem 1. Februar 2024 halbjährlich um 1,0 % (§ 49 EEG 2023), wobei eine Anpassung der Degression entsprechend des Zubaus an Photovoltaikanlagen möglich ist.

Über 100 kWp ist Direktvermarktung verpflichtend (keine feste Einspeisevergütung möglich).

Vergütung bei Direktvermarktung

In der Direktvermarktung wird der eingespeiste Strom an der Strombörse zum Marktpreis verkauft. Oft übernimmt ein Dienstleister die Vermarktung des Stromes und bezahlt dem Anlagenbetreiber den resultierenden Verkaufserlös. Bei der Direktvermarktung wird der Solarstrom gleichberechtigt zu konventionellem Strom gehandelt. Dazu erhält der Grünstrom neben dem Erlös eine Marktprämie, wenn der Verkaufserlös unter der EEG-Vergütung liegt. Die Ermittlung der Erlöse und Überweisungen regeln in der Regel die Direktvermarkter bzw. Netzbetreiber.

Grafik: Vergleich der Vergütungshöhe ja nach Verkaufserlös am Strommarkt

Abrechnung Energieeinspeisung

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