Wie hoffen, dass wir Ihnen keinen Grund liefern sich über uns beschweren zu müssen. Sollten Sie dennoch einmal Anlass für eine Beanstandung haben, bitten wir Sie sich zunächst mit unserem Kundenservice in Verbindung zu setzen, damit wir uns um Ihr Anliegen kümmern können. Für Fragen zu Verträgen, Beanstandungen (Verbraucherbeschwerden im Sinne des § 13 BGB), Informationen zu Tarifen und Dienstleistungen wenden Sie sich daher bitte zunächst an die Mitarbeiter/innen unseres Kundenservices an:
Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH
Vertrieb
An der Limpurgbrücke 1
74523 Schwäbisch Hall
Tel.: 0791 401-454 | Fax: 0791 401-401 | E-Mail: vertrieb(at)stadtwerke-hall.de
Informationen zu unseren Produkten und Dienstleistungen finden Sie auch auf www.stadtwerke-hall.de.
Unabhängig davon möchten wir Sie darüber informieren, dass die Europäische Union über die Richtlinie 2013/11/EU die EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet hat, dafür zu sorgen, dass Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern eine alternative Streitbeilegung (AS) über außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stehen. Die Verpflichtung bezieht sich auf Streitigkeiten aus Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen. Diese Richtlinie wurde mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das am 1. April 2016 in Kraft getreten ist, in nationales Recht umgesetzt.
Weiter wurde über die EU-Verordnung 524/2013, die am 9. Januar 2016 in Kraft getreten ist, veranlasst, dass es eine europaweite, von der EU-Kommission betriebenen Plattform gibt, mittels derer Beschwerdeverfahren eingeleitet werden und einer alternativen Streitbeilegungsstelle zugeteilt werden können. Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 524/2013 haben Verbraucher demnach die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das zuletzt am 19. Februar 2016 geändert wurde, ist in § 111b EnWG weiter geregelt, dass zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden kann. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier (4) Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei (3) Monaten abgeschlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Schlichtungsstelle Energie e.V.
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Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de.
Bürozeiten: Mo. - Fr. 10:00 - 16:00 Uhr
Bitte berücksichtigen Sie, dass wir derzeit – außer für die in § 111b EnWG geregelten Fällen im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung – für alle anderen von uns angebotenen Leistungen an keinem Schlichtungsverfahren im Sinne des § 36 VSGB teilnehmen.