Seit Monaten ist die Situation an den Energiemärkten angespannt. Durch die deutlich gestiegenen Beschaffungskosten für Energie sind die Preise für Strom, Gas und Wärme gestiegen beziehungsweise haben sich auf einem hohen Niveau eingependelt. Eine Entspannung ist derzeit noch nicht in Sicht. Der Gesetzgeber hat daher die Einführung der Energiepreisbremsen beschlossen, um Haushalte und Unternehmen in Deutschland zu entlasten. Damit wird in 2023 für ein bestimmtes Mengenkontingent (bei Haushalt und Kleingewerbe sind das 80 Prozent, bei Industriekunden 70 Prozent des historischen Verbrauchs) eine Preisobergrenze eingeführt und nur die Verbrauchsmengen, die über diesem Kontingent liegen, werden zum Preis des jeweiligen Versorgungsvertrages abgerechnet.
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Informationen zu den Preisbremsen
Sie haben es sicher schon mitbekommen: Der Gesetzgeber hat die Einführung von Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme beschlossen. Damit sollen Haushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlastet werden.
Nachfolgend haben wir einige wichtige Informationen zusammengestellt. Die Umsetzung der Energiepreisbremsen startet im März 2023, dann werden auch die Monate Januar und Februar berücksichtigt. Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023, eine Verlängerung bis April 2024 ist möglich.
Nein, die Abschläge zum Jahresbeginn 2023 sind nicht betroffen, denn die Umsetzung der Preisbremsen startet erst im März.
Mit der im Januar 2022 versendeten Jahresabrechnung teilen wir Ihnen die Abschläge für 2023 mit. Diese Abschläge für das Jahr 2023 werden wie immer berechnet (in der Regel: Verbrauch aus 2022 multipliziert mit Arbeitspreisen gültig ab 01. Januar 2023 zuzüglich Grundpreisen ab 01. Januar 2023).
Die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme starten im März 2023, dann werden auch die Monate Januar und Februar berücksichtigt und es erfolgt eine Anpassung der Abschläge. Der Ausgleich zwischen der Preisbremse und den für die Monate Januar und Februar bezahlten Abschläge (Zahlungsdatum nachschüssig zum 01.02.23 und zum 01.03.2022) erfolgt durch Anrechnung der Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar im Abschlag für den Monat März, der am 01.04.2023 fällig wird. Dieser Abschlag fällt daher geringer aus als die weiteren Abschläge des Jahres. Unterjährig sind die Absenkungen als vorläufig zu sehen, die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Jahresabrechnung.
Das bedeutet für Sie: Für Januar und Februar zahlen Sie den Abschlag, den wir Ihnen im Zuge der Jahresabrechnung für 2022 für das aktuelle Kalenderjahr mitgeteilt haben. Für Ihren Verbrauch im März (Abbuchung im April) erhalten Sie das erste Mal eine Entlastung aus der Preisbremse. In diesem Monat wird der Entlastungsbetrag für März sowie rückwirkend für Januar und Februar verrechnet. Demnach fällt dieser Abschlag geringer aus als die folgenden Abschläge des Jahres.
Für Stromlieferstellen gilt:
Der Strompreis (Verbrauchspreis) für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde Brutto gedeckelt. Dies gilt für 80 Prozent des Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Der 80 Prozent-Verbrauchswert, der Basis für die Berechnung der Preisbremse ist, wird im Gesetz als Entlastungskontingent bezeichnet. Für den Verbrauch über diese 80 Prozent hinaus gilt der vertraglich vereinbarte Preis.
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis vor Netzentgelten und staatlichen Belastungen) für 70 Prozent des Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Auch sie zahlen für den darüber liegenden Verbrauch den regulären Vertragspreis.
Die Entlastung wird mit Mitteln des Bundes finanziert.
Für Erdgas- bzw. Wärmelieferstellen gilt:
Unter anderem private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden werden entlastet. Dabei werden 80 Prozent des historischen Verbrauchs, in der Regel gemessen am Verbrauch von 2021, zu einem gedeckelten Arbeitspreis von 12 ct/kWh Brutto bei Gas und von 9,5 ct/kWh brutto bei Fernwärme abgerechnet. Für den Verbrauch über diese 80 Prozent hinaus gilt der vertraglich vereinbarte Preis.
Die Entlastung wird mit Mitteln des Bundes finanziert.
Das Entlastungskontingent (Jahresverbrauchswert in kWh bei Strom und Erdgas, in MWh bei Fernwärme) wird mit Ihrem jeweiligen Vertragspreis zu einem Jahreswert in Euro hochgerechnet. Dieselbe Menge wird dann mit dem Preis aus dem Preisdeckel berechnet. Der so berechnete Jahreswert in Euro wird vom Hochrechnungswert mit dem Vertragspreis abgezogen. Die so ermittelte Differenz wird durch 12 geteilt und Ihnen als monatlicher Entlastungsbetrag gutgeschrieben und in den zukünftigen Abschlagszahlungen verrechnet.
Sollte Ihr Vertragspreis zukünftig unter den Preisdeckel sinken, gibt es ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf den Entlastungsbetrag.
Der Entlastungsbetrag muss wegen der gesetzlichen Vorgaben monatlich aufgeteilt werden. Es ist nicht erlaubt, das Entlastungskontingent beispielsweise vollständig im ersten Quartal anzusetzen, wenn der Preis im zweiten Quartal unter den Preisdeckel sinken sollte.
Die so berechneten und gewährten Entlastungsbeiträge werden Ihnen in der nächsten Jahresabrechnung gesondert ausgewiesen. Wenn Sie Ihren Verbrauch im Jahr 2023 auf 80 Prozent des Verbrauchs des Jahres 2021 senken können, unterliegt damit Ihr gesamter Verbrauch des Jahres 2023 dem Preisdeckel.
Nichts. Als unser Vertragspartner werden wir die Entlastung automatisch über unsere Abrechnung für Sie umsetzen.
Definitiv! Es lohnt sich, Energie einzusparen, weil nur ein Teil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der höhere Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Wer Energie spart, profitiert also.