Häufig gestellte Fragen

Hier haben wir für Sie die am häufigsten gestellten Fragen zusammengefasst.

Themengebiet Strom:

Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH liefern bundesweit Strom, aufgrund der aktuellen Marktlage unterbreiten wir jedoch derzeit keine Angebote außerhalb unseres Netzgebiets.

Der Preis kann je nach Ort der Vebrauchsstelle aufgrund unterschiedlicher Netznutzungsentgelte variieren. Lassen Sie sich von uns ein Angebot erstellen.

Premium-Verträge laufen auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Bei Umzug bzw. Auszug erlischt der Vertrag. Bei Preiserhöhungen oder -senkungen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

Besondere Kündigungsrechte (nach Gesetz oder unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Strom) bleiben unberührt.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Mit dem Ausfüllen und Unterschreiben des Stromlieferungsvertrages erteilen Sie uns die Vollmacht, für Sie die Kündigung bei Ihrem bisherigen Versorger vornehmen zu dürfen. Wir kündigen dann Ihren bisherigen Stromlieferungsvertrag zum nächstmöglichen bzw. zum Termin unseres Lieferbeginns. Sollten Sie spezielle Kündigungsfristen einhalten müssen, so empfehlen wir, die Kündigung selbst vorzunehmen und die Kündigungskopie dem Antrag beizufügen. Bei Preisänderungen Ihres bisherigen Lieferanten haben nur Sie als Kunde selbst das Recht auf eine Sonderkündigung.

Sie werden erst von uns versorgt, wenn Sie von Ihrem bisherigen Vertrag frei sind.

Die Anmeldung der Netznutzung erfolgt von uns innerhalb von 14 Tagen. Bei Neueinzug kann die Anmeldung bis zu sechs Wochen rückwirkend erfolgen. Aus der Grundversorgung heraus können wir rückwirkend zum Jahresbeginn des aktuellen Kalenderjahres Ihren Vertra auf Ihren Wunschg in einen PremiumStrom-Vertrag umstellen.

Bitte prüfen Sie in Ihrem Stromantragsformular in jedem Fall nochmals die Zählernummer.

Auch wenn Sie Ihren bisherigen Vertrag bereits gekündigt haben, benötigen wir zwischen zwei und sechs Wochen um die Netznutzung zu regeln. Der Strom wird jedoch nicht abgestellt. Es kann vorkommen, dass Sie vorübergehend über den Weg der Grund- und Ersatzversorgung von Ihrem örtlichen Grundversorger beliefert werden.

Wer keinen Energielieferungsvertrag abschließt, wird vom sogenannten „Grundversorger" zu den Bedingungen und Preisen der Grundversorgung mit Strom bzw. Erdgas beliefert.

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist das Energieversorgungsunternehmen Grundversorger, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet versorgt. Der örtliche Netzbetreiber ermittelt den Grundversorger alle drei Jahre und veröffentlicht diesen im Internet. Grundversorger haben die Pflicht Preise und Bedingungen für die Grundversorgung im Internet zu veröffentlichen.

Der Zähler ist in der Regel Eigentum des örtlichen Netzbetreibers. Die Haller Stadtwerke zahlen diesem für die Durchleitung des Stroms durch sein Stromnetz eine sogenannte Netznutzungsgebühr. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, uns Ihre Zählerstände regelmäßig mitzuteilen.

Die Stromzählernummer bleibt demnach gleich, es sei denn der Zähler wird aufgrund eines Defekts ausgewechselt.

Bei Wohnungswechsel und sonstigen Veränderungen bitten wir darum, uns spätestens 3 Werktage vor Auszug die Abmeldung schriftlich per E-Mail oder postalisch mitzuteilen. Unterbleibt dies, sind Sie weiterhin für alle anfallenden Kosten - auch durch Dritte - zahlungspflichtig.

Das Abmeldungsformular sowie alle nötigen Informationen im Falle eines Umzugs finden Sie hier.

Der monatliche Abschlag errechnet sich auf Basis Ihrer voraussichtlichen Jahreskosten und wird durch 12 (Monate) geteilt. Den Abschlag erheben wir 11 Mal im Jahr, die 12. Abschlagszahlung fällt mit der Endabrechnung zusammen.

Bei Änderungen von Tarifen, Ausgleichsabgaben oder der Umsatzsteuer wird keine Ablesung vorgenommen. Die Abrechnung erfolgt zeitanteilig unter Benutzung von Gewichtungstabellen. Sofern von Ihnen gewünscht, dürfen Sie uns trotzdem gerne Ihren Zählerstand mitteilen, dann berücksichtigen wir Ihre Ablesung bei der Abrechnung.

Die Zusammensetzung der Stromkosten können Sie im Bereich der Strompreisinformationen entnehmen.

Verteilnetzbetreiber müssen Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen (Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse) gewonnen wird, vorrangig ins Netz einspeisen und den Anlagenbetreibern den Strom entsprechend den Regelungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) vergüten.

Bei einem Stromausfall wenden Sie sich bitte direkt an Ihren örtlichen Netzbetreiber. Er ist für die Funktionsfähigkeit des Stromnetzes verantwortlich. In der Regel haben die Netzbetreiber eine telefonische Störungshotline.

Die Störungsstelle der Stadtwerke für das Stromnetz der Stadtwerke in Schwäbisch Hall, Michelbach, Rosengarten, Untermünkheim, Mainhardt und Wüstenrot ist 24 Stunden lang an allen Tagen der Woche besetzt. Sie erreichen sie unter der Rufnummer 0791 401-222.

Induktiven Blindstrom, welcher der sinusförmigen Spannung des Wechselstroms um 90° nacheilt und an den ohmschen Widerständen im Netz eine Verlustleistung bewirkt, möchte man im Stromnetz möglichst vermeiden, da er die Übertragungsverluste erhöht und das Stromnetz unnötig belastet. Großabnehmern wird daher die verursachte Blindarbeit ("Blindleistungsverbrauch") in Rechnung gestellt.

Mit Einrichtungen zur Blindstromkompensation lässt sich Blindstrom reduzieren. Hierzu eignen sich eingebaute oder automatisch zugeschaltete Kondensatoren (aktive Blindleistungsfilter), die den Blindstrom im Idealfall aufheben.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft haben die Möglichkeit, sich einen Teil der Stromsteuer des Strombezugs für betriebliche Zwecke vom zuständigen Hauptzollamt zurückerstatten zu lassen.

Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Hauptzollamt oder auf der Internetseite des Hauptzollamts.

Themengebiet Erdgas:

Durch den Krieg in der Ukraine hat sich die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Seit Mitte Juni 2022 drosselt Russland seine Gasimportmengen nach Deutschland auf unberechenbare Weise. Dadurch wurde eine künstlich erzeugte Energieknappheit geschaffen, was einen enormen Preisanstieg zur Folge hat.

Hintergrund: Durch die Lieferkürzungen Russlands fallen bisher vertraglich zugesicherte Gaslieferungen weg. Deshalb können die betroffenen Gasimporteure ihre Lieferpflichten gegenüber Energieversorgern (wie Stadtwerken) nur noch mit zusätzlichen Neueinkäufen erfüllen, deren Kosten wesentlich höher sind. Den Gasimporteuren fehlen zunehmend die Mittel für diese Ersatzbeschaffung, da sie aufgrund vertraglicher Regelungen die Mehrkosten bisher nicht an ihre Kunden weitergeben dürfen. Hierdurch entstehen erhebliche Verluste auf Seiten der Import-Firmen. Wenn diese zu groß sind, droht den Gasimporteuren der finanzielle Kollaps. Die Folge wären Lieferausfälle, weitere Insolvenzen entlang der Gasversorgungskette sowie letztlich die Gefährdung der Gasversorgung von Privathaushalten und Gewerbe.

Aus diesem Grund haben die Bundesregierung und der Gesetzgeber Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung und letztlich der Energieversorgung allgemein ergriffen. Konkret wurde die Erhebung von zwei Gasumlagen beschlossen: der Gasbeschaffungsumlage und der Gasspeicherumlage. Mit Beschluss des Bundestages Ende September wurde die Einführung der Gasbeschaffungsumlage zum 01. Oktober jedoch wieder gekippt. Damit verbleibt als Umlage ab 01. Oktober 2022 nur noch die Gasspeicherumlage

Wie hoch ist diese Umlage?

Die Höhe der Gasspeicherumlage beträgt 0,059 ct/kWh netto.

 

Werden die Umlagen mit oder ohne Mehrwertsteuer erhoben?

Die Bundesregierung wollte die Mehrwertsteuer verhindern, jedoch wurde dies von der EU-Kommission abgelehnt. Die Bundesregierung hat allerdings die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer zu senken. Dies ist auch mit Beschluss des Bundestages vom 30.09.2022 erfolgt. Ab 01. Oktober 2022 wird die Mehrwertsteuer für Erdgas und Fernwärme von 19% auf 7% gesenken.

 

Wie rechnen die Stadtwerke Schwäbisch Hall die Umlage ab?

Der monatliche Abschlagsbetrag wird der Umlage sowie der Preisänderung entsprechend ab Oktober 2022 angepasst. Hierrüber werden alle Kunden rechtzeitig in einem gesonderten postalischen Schreiben informiert.

 

Auf welcher Rechtsbegründung beruht die Umlage?

Die Basis der Gasspeicherumlage beruht auf § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die Reduzierung der Gasimporte nach Deutschland hat auch direkten Einfluss auf die für den deutschen Gasmarkt zuständige Organisation, die THE. Die THE muss dafür sorgen, dass die Füllstandsvorgaben der deutschen Gasspeicher (diese sollen am 1. November zu mindestens 95 Prozent gefüllt sein) eingehalten werden. Dies ist ebenfalls mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Um auch in diesem Aspekt die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, kann die THE die entstehenden Mehrkosten über eine Gasspeicherumlage gemäß § 35e EnWG refinanzieren.

 

Wie lange gilt die Umlage?

Die Gasspeicherumlage greift zum 1. Oktober und soll bis zum 31. März 2025 erhoben werden.

 

Kann sich die Höhe der Umlage verändern?

Die THE ist berechtigt, die Höhe der Gasspeicherumlage der aktuellen Lage entsprechend anzupassen. Preiserhöhungen können somit alle drei Monate an die Endverbraucherinnen und -verbraucher weitergegeben werden.

Tritt eine Anpassung ein, werden wir rechtzeitig darüber informieren.

 

Betrifft die Umlage auch die Fernwärme-Kunden?

Die Gasspeicherumlage wird auch für die Biomethanmengen und Erdgasmengen zur Wärmeerzeugung erhoben. Daher betrifft diese Umlage auch die Fernwärmekunden. Die Fernwärmekunden wurden über die Preisänderungen schriftlich informiert. Durch die Veröffentlichung der neuen Preisbedingungen im Haller Tagblatt traten diese gemäß den Regelungen der AVB Fernwärme wirksam in Kraft.

 

Nützliche Links:

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Fragen und Antworten zur Gasumlage zur Sicherung der Gas- und Wärmeversorgung

Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft: Gaspreisanalyse

Erdgas kommt per Leitung zu Ihnen ins Haus, Sie müssen sich nicht um eine Bevorratung wie bei Öl oder Holz kümmern und Sie sparen sich den Platz für die Bevorratung, sodass sie den entsprechenden Raum anderweitig nutzen können. Darüber hinaus verbrennt Erdgas mit geringerem CO2-Ausstoß.

Der Transport von Erdgas erfolgt über ein Leitungssystem, sodass der Schadstoffausstoß für den Transport vermieden wird. Ein weiterer Vorteil ist, dass die sogenannten Brennwertgeräte so klein sind, dass sie selbst in einer Nische im Wohnraum untergebracht werden können.

Darüber hinaus arbeiten Brennwertgeräte mit sehr hohen Wirkungsgraden, sodass die Energie optimal ausgenutzt werden kann.

Erdgas wird am Zähler in Kubikmetern (m³) nach seinem Volumen gemessen und dann rechnerisch auf Basis des Regelwerks des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW), Arbeitsblatt G 685, in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet. Dabei spielt der Energiegehalt des Naturproduktes Erdgas im Abrechnungszeitraum sowie der an der Abnahmestelle vorhandene tatsächliche Druck eine Rolle.

Wie die genaue Umrechnung erfolgt, wird Ihnen auf unserer Abrechnung erläutert. Wenden Sie bei Fragen gerne an unser Abrechnungsteam unter der Rufnummer 0791 401-451.

Nein. Heizgas darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuerdurchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

Wurde Ihre Erdgasheizung von einem Fachmann montiert, können Sie davon ausgehen, dass der Handwerker mit entsprechender Sorgfalt die Installation vorgenommen hat. Darüber hinaus wird von uns nach der Installation eine Gasdruckprüfung vorgenommen. Wir prüfen dabei, ob das Leitungsnetz sorgfältig abgedichtet wurde.

Erdgas ist eigentlich geruchsneutral. Damit man ein ggf. auftretendes Leck jedoch gleich bemerkt, ist das Gas mit einem Geruchsstoff versehen. Er stinkt recht penetrant nach faulen Eiern. Dies dient Ihrer Sicherheit. Bemerken Sie den Geruch, dann heißt es Fenster öffnen und Ihren Netzbetreiber über den Gasgeruch informieren. Die Störungsstelle der Stadtwerke für das Erdgasnetz der Stadtwerke in Schwäbisch Hall, Braunsbach, Michelbach, Rosengarten, Mainhardt, Michelfeld und Untermünkheim ist 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr besetzt.

Für Gas-Störungen wurde eine separate Hotline eingerichtet, die Telefonnummer lautet 0791 401-777.

Bemerken Sie den Geruch, dann heißt es Fenster öffnen und Ihren Netzbetreiber über den Gasgeruch informieren. Die Störungsstelle der Stadtwerke für das Erdgasnetz der Stadtwerke in Schwäbisch Hall, Braunsbach, Michelbach, Rosengarten, Mainhardt, Michelfeld und Untermünkheim ist 24 Stunden an allen Tagen der Woche besetzt. Sie erreichen sie unter der Rufnummer 0791 401-777.

Nein. Erdgas ist nicht giftig und vergiftet daher auch nicht bei einem versehentlichen Einatmen. Da Erdgas geruchsneutral ist, wird dem Erdgas ein Geruchsstoff beigemischt, der penetrant nach faulen Eiern stinkt.

Sie riechen diesen beißenden Geruch lange, bevor die Erdgaskonzentration in einem Raum so hoch ist, dass ein zündfähiges Gemisch entsteht oder der ganze Sauerstoff im Raum verdrängt wird.

Themengebiet Nah- und Fernwärme:

Unter Nah- bzw. Fernwärme versteht man ein Heizsystem ähnlich wie eine Zentralheizung, die jedoch nicht einzelne Räume eines Hauses, sondern mehrere Gebäude bis hin zu ganzen Stadtteilen und Regionen mit Wärme in Form von heißem Wasser versorgt.

Dabei laufen zwei Rohrleitungen zu jedem Gebäude. In einem Rohr gelangt das heiße Wasser ins Gebäude und wird dort über einen Wärmetauscher geführt, der die Wärme an das gebäudeeigene Heizsystem überträgt und somit das heiße Wasser abkühlt. Das abgekühlte Wasser läuft über die zweite Rohleitung vom Gebäude wieder zurück zum zentralen Kraft- oder Heizwerk.

Prinzipiell beschreibt der Begriff Nahwärme dasselbe wie der Begriff Fernwärme. Die Grenze zwischen der Benennung orientiert sich an der Leitungslänge der Wärmeleitungen, die ein Gebiet mit Wärme versorgen. Diese Grenze ist nicht definiert und daher fließend.

Der Wärmetauscher im Haus ist notwendig, weil über diesen die Wärmemenge, die vom Fernwärmenetz ins Haus gelangt, besser geregelt werden kann und zudem bei einem Leck in der Heizungsanlage des Hauses nicht hunderte von Kubikmetern Wasser aus dem Fernwärmenetz im Keller des Hauses landen.

Der Umstieg auf Nah- oder Fernwärme wird mit einem Zuschuss durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank) unterstützt..

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG-EM) - wird unter anderem auch der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz zu 30 Prozent gefördert.

Den Bonus in Höhe von 20 Prozent bekommen alle selbstnutzenden Eigentümer, die den Heizungstausch schon bis zum 31. Dezember 2028 durchführen. Danach sinkt der Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozent ab. Ab dem 1. Januar 2029 beträgt er also nur noch 17 Prozent.

Zusätzlich gibt es noch einen Einkommens-Bonus in Höhe von 30 Prozent. Der Bonus kann nur beansprucht werden, wenn der Haushalt des selbstnutzenden Hauseigentümers über ein versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 40.000 € verfügt.

Der maximale Fördersatz liegt bei 70 %.

Gefördert werden die Kosten für den Hausanschluss, die Übergabestation, die internen Umbauarbeiten, der Austausch alter Anlagenkomponenten wie z. B. Heizungspumpen sowie die Demontage der alten Heizung. Außerdem werden seit 2023 zusätzlich die Materialkosten von Eigenleistungen sowie die Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik (maximal ein Jahr) beim Defekt einer Heizungsanlage gefördert.

 

Die förderfähigen Kosten sind gedeckelt auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit sowie jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. 

Wer kann die Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind alle Arten von Investoren. Dazu zählen Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, Kommunen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände), gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Unternehmen (einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen) und sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.

Wir bieten auf unserer Homepage eine Fördermittelauskunft an, über die Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben die passenden Förderprogramme finden können. Darüber hinaus bieten wir bei Heizungsumstellung einen Fördergeldservice an, der Sie bei der Beantragung staatlicher Fördergelder bei der BAFA sowie der KfW-Bank unterstützt.

Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie in unserem Flyer Heizungsmodernisierung mit finanzieller Förderung zusammengestellt. 

Themengebiet Wasser:

Das Trinkwasser der Stadtwerke Schwäbisch Hall wird permanent durch chemische und biologische Analysen überwacht und kann bedenkenlos getrunken werden. Generell ist Trinkwasser in Deutschland eines der bestüberwachten Lebensmittel überhaupt.

Die genaue Zusammensetzung unseres Trinkwassers in Schwäbisch Hall können Sie unserer Trinkwasseranalyse entnehmen, die Sie hier einsehen können.

Das Trinkwasser ist für Zubereitung von Babynahrung bei gesunden Babys geeignet. Sollten Überempfindlichkeiten auf einzelne Stoffe bei einem Kind bekannt sein, so ist die Verwendung des Trinkwassers zur Zubereitung von Babynahrung mit dem Hausarzt abzustimmen.

Bei der Eignung von Wasser für die Zubereitung von Babynahrung ist die Nitratkonzentration von entscheidender Bedeutung. Das Trinkwasser im Netzgebiet der Stadtwerke Schwäbisch Hall liegt unter dem von der EG-Trinkwasserrichtlinie vom 3.11.1998 geforderten Grenzwert für Nitrat von 50 mg/l.

Dem Trinkwasser wird nach der Vorgabe in der Trinkwasserverordnung eine geringe Menge Chlordioxid zur Sicherstellung der Desinfektion zugegeben. Bereits nach wenigen Stunden in unseren Leitungen ist kein freies Chlor im Trinkwasser mehr nachweisbar.

Nein, das ist nicht nötig. Trinkwasser kann so, wie es aus der Leitung kommt, in beliebigen Mengen getrunken werden. Filter, die nur zeitweilig verwendet werden, bergen die Gefahr zu verkeimen und verschlechtern daher eher die Wasserqualität.

Das Trinkwasser in Schwäbisch Hall kommt im Wesentlichen vom Zweckverband Wasserversorgung Nordwürttemberg, der uns das Wasser aus der Quelle Langenau im Donau-Ries liefert (rund 85 Prozent unseres Trinkwassers).

Durch die Mischung im Hochbehälter bei Böblingen sind auch geringe Anteile an Bodenseewasser (etwa fünf Prozent) in unserem Trinkwasser vorhanden, der überwiegende Teil stammt jedoch aus dem Donau-Ries. Die Stadtwerke unterhalten zur Wassergewinnung auch mehrere Quellfassungen im Umland von Schwäbisch Hall, aus denen etwa zehn Prozent unseres Wasserbedarfs gewonnen wird.

Bei einem Rohrbruch außerhalb des Hauses verständigen Sie bitte umgehend die Störungsstelle der Stadtwerke. Diese ist 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr besetzt. Sie erreichen sie unter der Rufnummer 0791 401-222.

Bei einem Rohrbruch innerhalb des Hauses stellen Sie bitte das Wasser über den Haupthahn im Keller gleich hinter der Wasseruhr ab, damit die Wohnbereiche nicht überflutet werden. Dann müssen Sie einen Installateur beauftragen, der diesen Rohrbruch für Sie behebt.

Themengebiet Parken:

Es gibt in Schwäbisch Hall zwei große kostenlose Parkplätze: einer im Teilort Steinbach an der Marktschauhalle, ein anderer am Sportgelände "Auwiese" am Stadtausgang Richtung Gelbingen.

Es gibt je Parkhaus ein bestimmtes Kontingent an Dauerparkkarten, die wir an ansässige Anwohner und Arbeitnehmer ausgeben. Für diese Dauerparker wird über die Schrankensteuerungen jederzeit eine entsprechende Parkplatzzahl innerhalb des Parkhauses freigehalten.

Die direkte Zuordnung und Reservierung eines bestimmten Parkplatzes innerhalb des Parkhauses ist nicht möglich. In der Regel gibt es eine Warteliste für die Dauerparkplätze in unseren Parkhäusern.

Themengebiet Rechnung:

Anhand des Verbrauchs des letzten Abrechnungszeitraums wird mit den je Abrechnungszeitpunkt aktuellen Preisen eine Hochrechnung der Jahresgesamtkosten vorgenommen.

Diese Jahresgesamtkosten werden durch zwölf geteilt und auf ganze Euro gerundet. Das Ergebnis ist der Abschlagsbetrag für die nächste Abrechnungsperiode. Wenn sich Verbrauchsänderungen durch Familienzuwachs oder eine längere Abwesenheit abzeichnen, können Sie sich mit unserer Verbrauchsabrechnung unter Tel. 0791 401-451 in Verbindung setzen und gerne einen neuen Abschlagsbetrag festlegen.

Wenn den Stadtwerken eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird das Guthaben direkt auf Ihr Konto überwiesen bzw. die Nachzahlung vom Konto abgebucht.

Liegt keine Einzugsermächtigung vor, können Sie das Guthaben bar an der Zentralkasse der Stadtwerke abholen oder sich durch Mitteilung einer Kontoverbindung auf ein Konto gutschreiben lassen. Nachzahlungen können entweder überwiesen oder bar an der Zentralkasse der Stadtwerke eingezahlt werden.

Themengebiet Allgemein:

Alle privaten Letztverbraucher können innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist einen mit den Stadtwerken geschlossenen Vertrag für den Bezug von Energie, Waren oder Dienstleistungen widerrufen. Der Widerruf kann formlos oder z. B. mit dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsformular erfolgen. Das Widerrufsrecht gilt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Kundenzentrum

Für Fragen sind wir auch persönlich für Sie da.
Besuchen Sie uns im Kundenzentrum.

Anschrift:

An der Limpurgbrücke 1
74523 Schwäbisch Hall

Unsere Öffnungszeiten:

Mo.-Mi.: 8-17 Uhr
Do.:       8-18 Uhr
Fr.:        8-13 Uhr

Tel.: 0791 401-450

Team Abrechnung

Nutzen Sie für Fragen zur Rechnung unser Online-Formular 

oder rufen Sie uns an:

Tel.: 0791 401-451