Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau

Nach § 6 EEG 2021 dürfen Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten.

Vereinbarungen über Zuwendungen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immisionsschutzgesetz oder vor Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.

Windenergieanlagen an Land

Hat die Anlage eine Leistung von mehr als 750 kW und ist die Anlagen nach dem EEG 2021 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung finanziell gefördert worden, so dürfen Anlagenbetreiber den Gemeinden für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nr. 7.2 der Anlage 2 EEG 2021 (Referenzertrag) Beräge von insgesamt 0,2 Cent pro kWh angeboten werden.

Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich die Anlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen.

Freiflächenanlagen

Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen.