Fragen und Antworten zum CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (FAQ)

Bis 2022 wurden sämtliche Kosten für die CO₂-Bepreisung allein von den Mietern getragen. Ab 2023 werden auch die Vermieter an den CO₂-Kosten beteiligt, wobei der Anteil je nach energetischer Qualität des Gebäudes variiert. Die Beteiligung der Mieter erfolgt durch die Heizkostenabrechnung.

Das Gesetz definiert, dass sämtliche Heizmedien relevant sind, für die gemäß § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Standardwerte für Emissionsfaktoren festgesetzt wurden. Hierzu gehören üblicherweise Heizöl, Gas, Kohle sowie Wärmelieferungen. Nicht eingeschlossen sind hingegen Heizmedien wie Strom, Biogas oder Holz.

Das Gesetz gilt für Abrechnungszeiträume, welche ab dem 01.01.2023 beginnen.

Hinweis: Entscheidend ist der vereinbarte Abrechnungszeitraum zwischen Vermieter und Mieter, nicht der Rechnungszeitraum der Stadtwerke Schwäbisch Hall.

Im § 2 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und 2 des CO₂KostAufG sind Ausnahmeregelungen festgelegt. Eine Ausnahme gemäß § 9  Abs. 1 kann beispielsweise durch Denkmalschutz oder einen Anschluss- und Benutzerzwang begründet sein. Letzteres könnte der Fall sein, wenn aufgrund von Bauvorschriften oder der Baugenehmigung ein zwingender Anschluss an die Wärmelieferung erforderlich ist. Die Ausnahmeregelung betrifft den Vermieter. Dieser muss sich in Sonderfällen reduziert oder nicht an den CO2-Kosten beteiligen. Ob eine Ausnahmeregelung greift und wenn ja in welcher Form können die Stadtwerke Schwäbisch Hall nicht beurteilen.

Die Heizkostenabrechnung erfolgt in der Regel je Heizanlage, unabhängig wie viele Gebäude angeschlossen sind. Ob eine Aufteilung im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf verschiedene Gebäude erfolgt, ist Gegenstand der Heizkostenabrechnung. Dieser Sachverhalt ist vom Mieter bzw. dem Vermieter mit dem beauftragten Dienstleister für die Heizkostenabrechnung zu klären. Die Stadtwerke Schwäbisch Hall haben hierauf keinen Einfluss.

Die CO₂-Menge ermittelt sich nach dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor multipliziert mit dem Energieverbrauch (ebenfalls heizwertbezogen). Die Stadtwerke Schwäbisch Hall weisen diese Kostenkomponente sowie den Emissionsfaktor in den Gas- und Wärmeabrechnungen gesondert aus. Die CO₂-Kosten ermitteln sich durch den festgelegten Preis pro Tonne multipliziert mit der CO₂-Menge.

Die Beteiligung des Vermieters an den gesamten CO2-Kosten ergibt sich prozentual in 10 Stufen. Die Stufen bemessen sich an der CO2-Menge aus der Energierechnung der Stadtwerke Schwäbisch Hall geteilt durch die Gebäudewohnfläche. Je höher die spezifischen CO2-Emissionen desto höher der Anteil des Vermieters an den Kosten.

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO₂/m² 100% 0%
12 bis < 17 kg CO₂/m² 90% 10%
17 bis < 22 kg CO₂/m² 80% 20%
22 bis < 27 kg CO₂/m² 70% 30%
27 bis < 32 kg CO₂/m² 60% 40%
32 bis < 37 kg CO₂/m² 50% 50%
37 bis < 42 kg CO₂/m² 40% 60%
42 bis < 47 kg CO₂/m² 30% 70%
47 bis < 52 kg CO₂/m² 20% 80%
> = 52 kg CO₂/m² 5% 95%

Beispiel: Ein Gebäude mit einer Wohnfläche von 200 m² und einem CO₂-Verbrauch von 5.000 kg entspricht einen CO₂-Anteil pro Fläche von 25 kg.

5.000 kg/ 200 m² = 25 kg/m²

Gemäß der Stufeneinteilung ergibt sich daraus eine Aufteilung von 30 Prozent für den Vermieter und 70 Prozent für den Mieter.

Die Stufeneinteilung erfolgt anhand der CO₂-Menge und der Gebäudewohnfläche. Da die Einstufungstabelle auf 365 Tage ausgelegt ist, müssen die Werte in der Tabelle auf den verkürzten Zeitraum Anteilig ermittelt werden. § 5 Abs. 1 Satz 4 CO2KostAufG.

Die Emissionsfaktoren sind in der Emissionsberichtserstattungsverordnung EBeV 2030 festgelegt. Gemäß dem CO₂KostAufG sind die Faktoren in Kilogramm und heizwertbezogen anzugeben:

Erdgas = 0,2009 kg CO₂ je kWh

Die Herleitung dieses Emissionsfaktors basiert auf dem Standardemissionsfaktor gemäß der Tabelle aus Anlage 2 der Emissionsberichtserstattungsverordnung. Aus dieser ist zu entnehmen:

Heizwertbezogener Emissionsfaktor0,0558 tCO2/GJ
Heizwert1GJ/GJ
Umrechnungsfaktor3,6 GJ/MWh

Der Umrechnungsfaktor in der Tabelle der Emissionsberichtserstattungsverordnung lautet auf den Wert 3,2508 GJ/MWh.  Am Fußende der gesamten Tabelle steht hierzu:  Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 errechnet sich nach der Formel: 3,6 GJ/MWh * 0,903 GJ/GJ. 

Diese Formel spiegelt die Umrechnung des Heizwertes auf den Brennwert wieder, gemäß dem die CO2-Kosten aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz berechnet werden. Für das CO2-Kostenaufteilungsgesetz ist daher der Umrechnungsfaktor von 3,6 GJ/MWh für den Heizwert anzusetzen.

Hieraus folgt die Berechnung des Emissionsfaktors:

= Emissionsfaktor * Heizwert * Umrechnungsfaktor
= 0,0558 t CO2/GJ * 1GJ/GJ * 3,6 GJ/MWh
= 0,20088 t CO2/MWh = 0,20088 kg CO2/kWh, gerundet auf 4 Stellen: 0,2009 kg CO2/kWh

Fernwärme = kein Standardwert, die Stadtwerke Schwäbisch Hall ermitteln diesen je Fernwärmegebiet auf Basis der das jeweilige Fernwärmegebiet versorgenden Heizkraftwerke

Die Ermittlung des Mieteranteils und auch des Entlastungsbetrages (Vermieteranteil) erfolgt nach den Vorgaben der Heizkostenabrechnung. Wichtig: Die Abrechnung erfolgt über die Heizkostenabrechnung, nicht über die Energierechnungen der Stadtwerke Schwäbisch Hall. Fragen zur Verteilrechnung sind daher an den Dienstleister für die Heizkostenabrechnung zu richten.

Im § 7 Abs. 1 + 2 CO2KostAufG ist geregelt, dass die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung zu erfolgen hat und die Berechnungsgrundlage für den Mieter auszuweisen ist. Abs. 3 des §7 regelt eine etwaige Sanktionierung.

Als Grundlage für die Gebäudeeinstufung ist im Gesetz die Gebäudewohnfläche definiert. In der Heizkostenabrechnung wird häufig die beheizte Nutzfläche verwendet. Bei Unklarheiten in der Abrechnung gehen Sie bitte auf den Dienstleister zu, der die Heizkostenabrechnung erstellt hat.

Es ist definiert, dass der CO₂-Verbrauch aus dem heizwertbezogenen Energieverbrauch ermittelt wird. Die Energiemenge auf der Gasrechnung wird aber gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften brennwertbezogen angegeben und abgerechnet. 

Die Mieter erhalten hier die Rechnungen von den Stadtwerken Schwäbisch Hall für die Etagenheizungen direkt. Eine Heizkostenabrechnung liegt daher nicht vor. In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an den Vermieter.

Das BMWK hat auf seiner Internetseite unter dem Link:

https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1

einen CO2-Kostenaufteilungsrechner ins Netz gestellt, den Sie nutzen können.