Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG
Die Regelungen zur Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien finden sich im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, soll zum 1. Januar 2021 grundlegend novelliert werden.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 23. September 2020 verabschiedet. Das EEG 2021 wird jetzt in einem nächsten Schritt im parlamentarischen Verfahren im Bundestag und Bundesrat beraten. Ziel ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch in diesem Jahr. Mehr dazu lesen Sie hier...
Wesentliche Änderungen kurz zusammengefasst:
- der gesamte Strom in Deutschland soll ab dem Jahr 2050 treibhausgasneutral sein
- Gesetzliche Verankerung für Ausbaupfade der Erneuerbaren bis 2030, um das Ziel 65% Erneuerbare bis 2030 zu erreichen
- Verbesserung der Akzeptanz für weiteren Erneuerbaren-Ausbau durch finanzielle Beteiligung von Kommunen am Ausbau der Windenergie
- Anreize für Mieterstrom und Verbesserung der Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung
- Kosteneffizienz- und Innovationsimpulse sollen mit dem Gesetz gegeben werden
- Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit stromkostenintensiver Betriebe
- verbesserte Anreize für neue Anlagentechnik und bessere Steuerbarkeit der Anlagen (Smart-Meter-Gateway). "Südquote" für Wind an Land und Biomasse mit Abstimmung zwischen Erneuerbaren-Ausbau und Netzausbau
- Sektorkopplung für Seeschiffe und Befreiung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage
- Ausgeförderte Anlagen erhalten übergangsweise die Möglichkeit, den Strom weiter über den Netzbetreiber vermarkten zu können und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten zu erhalten. Die Vermarktungskosten reduzieren sich, wenn die Anlagen mit intelligenter Messtechnik ausgestattet werden.
Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG
Im BBPIG regelt, für welche Vorhaben, welche eine Anpassung, Entwicklung und eine Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen erfordern, die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt wird, deren Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind.
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271) wurde zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert. In der geplanten Novellierung ist vorgesehen, dass
- zentrale Netzausbauvorhaben benannt und aktualisiert werden. Grundlage ist der Netzentwicklungsplan 2019-2030. Er berücksichtigt erstmals das in dieser Legislaturperiode erhöhte Ziel der Bundesregierung, im Jahr 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 65% zu erreichen. Zugleich soll der Vorschlag zur Lösung der Netzprobleme im Dreiländereck Bayern, Hessen und Thüringen umgesetzt werden.
- Um Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben zügig durchführen zu können, sollen effiziente Planungs- und Genehmigungsverfahren gefördert werden.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG
Die Regelungen zur Einspeisung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ergeben sich aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist.
Wesentliche Änderungen kurz zusammengefasst:
- Verlängerung der Geltungsdauer des KWK-Gesetzes
- Einschränkung der jährlichen Förderung
- Beschränkung der Zuschlagsgewährung bei Entfall der EEG-Umlage
- Neue Boni – aber nur für KWK-Anlagen über 1 MW
- Neuregelung Kumulierungsverbot
- Neufassung der Regelung bei negativen Stundenkontrakten
- Veränderungen bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen