Wärme mit hervorragendem Primärenergiefaktor

Die Versorgung eines Gebäudes mit Wärme aus dem Wärmenetz in Schwäbisch Hall hat viele Vorteile.

  • sie kommt gebrauchsfertig ins Haus
  • eine Bevorratung entfällt
  • Sie müssen keine Energiebeschaffung vornehmen
  • es gibt keine Umwandlungsverluste im eigenen Haus wie bei Gas, Holz oder Öl
  • es gibt keine unangenehmen Rauchentwicklungen im Wohngebiet wie bei Holz
  • Sie brauchen keinen Schornstein, keinen Lagerraum und keinen Heizkessel
  • Sie erfüllen recht einfach die Anforderungen der EWärmeG und EEWärmeG

 

Die Wärme wird hauptsächlich aus Biomethan und Erdgas in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugt, in einigen Gemeinden, wie in Wackershofen, kommen auch Hackschnitzel zum Einsatz.

Aufgrund der besonders nachhaltigen Wärmeerzeugung wurde uns für den Wärmeverbund Schwäbisch Hall ein exzellenter Primärenergiefaktor fp,FW = 0,00 bescheinigt. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung liegt bei über 60 %.

Je niedriger der Primärenergiefaktor ist, umso besser ist es für die Umwelt und für Ihren Geldbeutel, denn der Primärenergiefaktor stellt eine wesentliche Größe bei der Ermittlung und Beurteilung des Heizenergiebedarfs von Gebäuden dar. Er gibt das Verhältnis von der eingesetzten Energie (z.B. aus Heizöl, Erdgas oder Fernwärme) zur abgegebenen Wärmeenergie wieder. Je effizienter sich die eingesetzte Energie nutzen lässt, desto niedriger ist der Primärenergiefaktor. Und mit diesem niedrigen Primärenergiefaktor steht Ihnen auch eine höhere Förderung zu.

Primärenergiefaktor in den einzelnen Wärmegebieten

BibersfeldWärmeverbundfP,FW=0,24EE-Anteil 61%
BraunsbachWärmeverbundfP,FW=0,36EE-Anteil 95%
MainhardtWärmeverbundfP,FW=0,33EE-Anteil 80%
Michelbach/BilzWärmeverbundfP,FW=0,43EE-Anteil 63%
MichelfeldWärmeverbundfP,FW=0,24EE-Anteil 61%
ÖhringenInnenstadtfP,FW=0,24EE-Anteil 59%
ÖhringenLimesparkfP,FW=0,22EE-Anteil 85%
RosengartenWohnpark Am JakobswegfP,FW=0,00EE-Anteil 86%
RosengartenRaibachfP,FW=0,00EE-Anteil 99%
Stadt Schwäbisch HallWärmeverbundfP,FW=0,24EE-Anteil 61%
UntermünkheimIKG ÜbrigshausenfP,FW=0,21EE-Anteil 93%
UntermünkheimWärmeverbundfP,FW=0,34EE-Anteil 60%

Wüstenrot

Wärmeverbund

fP,FW=0,52

EE-Anteil 81%

Die Berechnung des Primärenergiefaktors basiert auf den Betriebsdaten eines Jahres und den Berechnungsvorschriften der AGFW-Arbeitsblätter FW 309. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die an den Übergabestationen primärseitig abgenommene Wärmemenge sowie den Brennstoffeinsatz. Berücksichtigt wird zudem die Verdrängung des fossil erzeugten Stroms durch den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und vorrangig ins Netz eingespeisten Strom.

 

Beispiele nach GebäudeenergiegesetzPrimärenergiefaktor
Heizöl EL1,1
Erdgas H, Flüssiggas1,1
Steinkohle bzw. Braunkohle1,1 bzw. 1,2
Holz0,2
Strom (ab 1.1.2016)1,8
Biogas0,3
Umweltenergie (Solarenergie, Umgebungswärme etc.) 0,0
Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung*0,0

* bei Einsatz erneuerbarer Energieträger, unter Berücksichtigung der Substitution ineffizient produzierten Stroms im Netz

Der Primärenergiefaktor stellt eine wesentliche Größe bei der Ermittlung und Beurteilung des Heizenergiebedarfs von Gebäuden dar. Er gibt das Verhältnis von der eingesetzten Energie (z.B. aus Heizöl, Erdgas oder Fernwärme) zur abgegebenen Wärmeenergie wieder. Je effizienter sich die eingesetzte Energie nutzen lässt, desto niedriger ist der Primärenergiefaktor.

 

 

BEG: Fördergelder für die Nutzung und den Ausbau von Nah- und Fernwärme

Förderkonditionen unterliegen ständigen Änderungen.
Änderungen der auf dieser Seite dargestellten Informationen sind daher vorbehalten.

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt es erstmals eine einheitliche Förderstruktur für Wohn- und Nichtwohngebäude. Es besteht aus mehreren Teilprogrammen und löst bisherige Förderprogramme, wie beispielsweise das KfW-Programm Energieeffizient Bauen und Sanieren, ab.

Eine Infografik als Übersicht zu Arbeitshilfen und Formularen zur BEG einschließlich der Förderrichtlinien kann hier abgerufen werden. Umfassende Informationen findet man auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):

BEG-WG (Wohngebäude)

Gefördert werden die Errichtung, der Ersterwerb sowie die Sanierung von Effizienzhäusern, welche die technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie entsprechen, durch Fachunternehmen durchgeführt werden sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.

BG-NWG (Nichtwohngebäude)

Gefördert werden die Errichtung, der Ersterwerb sowie die Sanierung von Effizienzgebäuden, welche die technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie entsprechen, durch Fachunternehmen durchgeführt werden sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.


BEG-EM (Einzelmaßnahmen)

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, welche die technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie entsprechen, durch Fachunternehmen durchgeführt werden sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.

Die Förderung richtet sich nach der Richtlinie BEG-EM vom 16. September 2021. Die Förderrichtlinie kann hier abgerufen werden. Gefördert werden Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zur Richtlinie niedergelegten technischen Mindestanforderungen entspricht, durch Fachunternehmen durchgeführt werden sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen für Einzelmaßnahmen liegt bei 2.000 Euro (brutto), für die Heizungsoptimierung bei 300 Euro (brutto).

Förderung von Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Neben dem Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung wird auch der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz gefördert. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Bestandsgebäude handelt und mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht und der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs) verbunden wird.

Austauschprämie für Ölheizungen

Wird eine Ölheizung gegen eine Wärmeübergabestation eines Wärme- oder Gebäudenetzes ausgetauscht, wird ein Bonus von 10 % auf den gemäß dieser Richtlinie gewährten prozentualen Fördersatz der zu errichtenden Anlage gewährt werden.

Unter der Voraussetzung, dass

  • das Wärmenetz einen Anteil erneuerbarer Energien von über 55 % aufweist oder
  • das für das Wärmenetz ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan vorliegt oder
  • das Wärmenetz einen Primärenergiefaktor fp von höchstens 0,25 aufweist

beträgt der Fördersatz 45 % der förderfähigen Investitionskosten.

Anschluss an ein öffentliches Wärmenetz

Gefördert wird der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Wärmenetz, wenn diese die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen für Wärmenetze
erfüllen. Die Förderung umfasst die Kosten für Wärmeübergabestation und Rohrnetz auf dem Grundstück des mit Wärme zu versorgenden Gebäudes, die Kosten der Installation und Inbetriebnahme sowie die Kosten der notwendigen Umfeldmaßnahmen.

Bleiben die Komponenten Wärmeübergabestation, Rohrnetz, Installation und Inbetriebnahme beim Wärmenetzbetreiber, also bei den Stadtwerken Schwäbisch Hall, kann dieser die Förderung beantragen.In diesem Fall können Antragsberechtigte lediglich die Umfeldmaßnahmen beantragen. Dazu gehören Maßnahmen im Gebäude zur Anpassung der Heizwärmeverteilung oder Gebäudeheiztechnik an niedrigere Vorlauftemperaturen oder zur Erreichung niedrigerer Rücklauftemperaturen bei Gebäudenetzen.

Beträgt der Anteil erneuerbarer Energien im Wärmenetz mehr als 55% oder liegt für das Wärmenetz ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan vor oder weist das Wärmenetz einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,25 auf, so beträgt der Fördersatz 35%. Er erhöht sich auf 45% wenn eine Ölheizung ausgetauscht wird.

Heizungsoptimierung

Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung der Heizungsanlage in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wenn technischen
Mindestanforderungen der Förderrichtlinie erfüllen werden. Hier gehören z.B. der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve, des Austauschs von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen, die Dämmung von Rohrleitungen, der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im
Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.

Die Maßnahmen zur Heizungsoptimierung werden mit einer mit 20 % gefördert.

Fachplanung und Baubegleitung

Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) und Heizungsooptimierung. 

Der Fördersatz beträgt 50 % der förderfähigen Kosten.

Art der Förderung, förderfähige Kosten, Höchstgrenze

Die Förderung kann in Form eines Zuschusses (BAFA) oder einer Kreditförderung (Kfw) erfolgen.

Förderfähige Kosten sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttokosten (einschließlich MwSt.). Im Fall, dass für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberchtigung des Antragsteller besteht, können nur die Nettokosten (ohne MwSt.) berücksichtigt werden. 

Die Förderhöchstgrenzen liegen

  • bei energetischen Sanierungsmaßnahmen bei Wohngebäuden beträgt 60.000 € pro WE
  • bei energetischen Sanierungsmaßnahmen bei Nichtwohngebäuden beträgt 1000 € je m2 Nettogrundfläche, insgesamt max. 15 Mio. €
  • für die Fachplanung und Baubegleitung bei 5.000 € bei Ein-/Zweifamilienhäuser, bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr WE bei 2.000 € pro WE, insgesamt 20.000 € pro Zusage/Zuwendungsbescheid.

Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)

Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude geförderten iSFP und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche 5 % (iSFP-Bonus).

Beim Neubau oder Ersterwerb von Wohngebäuden kommt das Teilprogramm BEG-WG in Frage. Die Förderrichtlinie kann in der aktuellen Fassung vom 08.12.2021 mit in Kraft treten zum 01.02.2022 hier abgerufen werden.

BEG-WG (Wohngebäude)

Neubau: Errichtung und Ersterwerb von Wohngebäuden

Gefördert werden die Errichtung (Neubau) und der Ersterwerb neu errichteter energieeffizienter Wohngebäude, die das energetische Niveau eines Effizienzhauses

  • 40, 40 EE oder 40 NH
  • 40 Plus

gemäß den Technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie erreichen, einschließlich der Vorgaben zum sommerlichen Wärmeschutz.

Eine Effizienzhaus 40 Plus-Stufe wird erreicht, wenn gemäß den Technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie gebäudenahe Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien installiert werden.

Eine Effizienzhaus EE-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 55 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.

=> Mit dem Anschluss an unser Wärmenetz erreichen Sie die Anforderungen für die Effizienzhaus EE-Klasse!

Eine Effizienzhaus NH-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne der Förderrichtlinie ausgestellt wird. Eine Kombination von EE-Klasse und Nachhaltigkeitsklasse ist nicht möglich.

Förderfähig sind die gesamten gebäudebezogenen Investitionskosten bis zu 120.000 € je WE, im Fall des Erreichens der Effizienzhaus EE-Klasse erhöht sich die Grenze auf 150.000 € je WE.

Der Fördersatz beträgt für   

  • Effizienzhaus 40: 20 %  
  • Effizienzhaus 40 Plus: 25 %

Bei Erreichen einer Effizienzhaus EE oder einer Effizienzhaus NH-Klasse erhöht sich der Fördersatz um zusätzliche 2,5 %.

Sanierung: energetische Sanierung von Wohngebäuden

Gefördert werden die energetische Sanierung und der Ersterwerb von Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals das energetische Niveau eines Effizienzhauses (Denkmal oder Denkmal EE, 100 oder 100 EE, 85 oder 85 EE,  70 oder 70 EE, 40 oder 40 EE gemäß den Technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie erreichen, einschließlich der Vorgaben zum sommerlichen Wärmeschutz. Ebenfalls gefördert wird der Ersterwerb einzelner in einem solchen Gebäude befindlicher Wohnungen.

Eine Effizienzhaus EE-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien einen Anteil von mindestens 55 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Das Erreichen einer Effizienzhaus EE-Klasse setzt voraus, dass der auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- oder Kälteerzeuger bzw. das Wärme- oder Gebäudenetz als Bestandteil der geförderten Sanierung zur Effizienzhaus-EE-Klasse erstmals installiert bzw. erstmals angeschlossen wird und zuvor nicht im Gebäude vorhanden oder an der Wärmeerzeugung im Gebäude beteiligt war. Auch bei einer schrittweisen Sanierung kann die EE-Klasse nur einmal erreicht werden.

Förderfähig sind die Kosten der energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie die Kosten der mitgeförderten Umfeldmaßnahmen. Die im Einzelnen förderfähigen Maßnahmen werden in einer Liste der im Rahmen der BEG WG förderfähigen Maßnahmen aufgeführt.Die Höhe liegt bei maximal 120.000 €, im Fall des Erreichens der Effizienzhausklasse EE bis zu 150.000 € je WE. Für Fachplanung und Baubegleictung liegt der Höchstbetrag bei 10.000 € je Vorhaben. Für MFH ab drei WE liegen die förderfähigen Kosen bei 4.000 € je WE bis zu 40.000 € je Vorhaben.

Je nach Effizienzklasse des Gebäudes liegt der Fördersatz zwischen 25 % und 45 %. Bei Erreichen einer Effizinehaus EE-Klasse erhöht sich der jewiels anzusetzende Prozentwert um 5%. Wird ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt, erhöht sich der Fördersatz um zusätzliche 5% (iSFP-Bonus).

Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung

Gefördert werden

a)    energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Neubau oder Sanierung geförderten Maßnahme einschließlich einer akustischen Fachplanung in Verbindung mit dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische Anlagen (zum Beispiel Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen, Klein-Windenergieanlagen sowie sonstige nicht genehmigungsbedürftige KWK-Anlagen) zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 22 BImSchG sowie

b)    Nachhaltigkeitszertifizierungen und die damit in Zusammenhang stehenden Beratungs- und Planungsleistungen eines Neubaus und geförderten Maßnahme, sofern diese von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sind. Das Zertifikat bestätigt die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude.

Förderfähig sind die Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich einer akustischen Fachplanung sowie Dienstleistungen im Zuge einer Nachhaltigkeitszertifizierung. Für förderfähige Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung sowie Dienstleistungen im Zuge einer Nachhaltigkeitszertifizierung beträgt 50 %.

Sonderregelung für Gebäudenetze

Für Gebäudenetze gilt eine Sonderregelung beim Fördersatz: wenn dessen Wärme 50 % der neu gebauten oder sanierten Effizienzhäuser versorgt, so richtet sich der Fördersatz für die Zusage/denZuwendungsbescheid nach dem Fördersatz der höchsten mit dem Vorhaben erreichten Effizienzhaus-Stufe.

Die Förderung richtet sich nach dem Programm  BEG-NWG vom 16. September 2021. Geförderte Effizienzgebäude sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Die Förderrichtlinie BEG-NWG vom 16. September 2021 kann hier aufgerufen werden.

Neubau und Ersterwerb eines Nichtwohngebäude

Als investive Maßnahmen werden die Errichtung (Neubau) und der Ersterwerb neu errichteter
energieeffizienter Nichtwohngebäude
gefördert, die den energetischen Standard eines
Effizienzgebäudes für Neubauten erreichen. Folgende Standards werden gefördert:

• Effizienzgebäude 55, 55 Erneuerbare Energien (EE) oder 55 Nachhaltigkeit (NH)
• Effizienzgebäude 40, 40 EE oder 40 NH

Ein Effizienzgebäude EE-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare
Abwärme einen Anteil von mindestens 55 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des  Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Voraussetzung ist, dass der auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- oder Kälteerzeuger bzw. das Wärme- oder Gebäudenetz als Bestandteil des geförderten Neubaus zur Effizienzgebäude-EE-Klasse erstmals eingebaut bzw. erstmals
angeschlossen wird und bei An- und Ausbauten zuvor kein solcher Wärmeerzeuger im Gebäude
vorhanden war.

Eine Effizienzgebäude NH-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude bestätigt. Eine Kombination von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.

Es werden außerdem stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien sowie Anlagen zur Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung mitgefördert, wenn für diese Anlagen keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen wird. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung für stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien und für Stromspeicher für die Eigenstromversorgung entsprechend der Förderrichtlinie und eine Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich.

Als förderfähige Kosten sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttokosten, für Teile des Investitionsvorhabens mit Vorsteuerabzugsberechtigung die Nettokosten anzusetzen. 

Der Fördersatz beträgt für Gebäude der Effizienzklasse 55 15%, der Effizienzklasse 40 20%. Bei Erreichen einer Effizienzgebäude EE- oder einer Effizienzgebäude NH-Klasse erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentwert um zusätzliche 2,5 %.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei 2.000 € je m2 Nettogrundfläche im thermisch konditionierten Gebäudevolumen (vgl. §3 Abs. 1 Nr. 22 GEG), maximal ingesamt 30 Mio. € je Vorhaben, bei dem eine neue Effizienzstufe erreicht wird.

Sanierung Effizienzgebäude

Als investive Maßnahmen werden die energetische Sanierung und der Ersterwerb von fertiggestellten Bestandsgebäuden gefördert, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes erreichen.

Der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige des Bestandsgebäudes muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen. Folgende Standards werden gefördert:

• Effizienzgebäude Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
• Effizienzgebäude 100, 100 EE oder 100 NH
• Effizienzgebäude 70, 70 EE oder 70 NH
• Effizienzgebäude 55, 55 EE oder 55 NH
• Effizienzgebäude 40, 40 EE oder 40 NH

Eine Effizienzgebäude EE-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 55 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Voraussetzung ist, dass der auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- oder Kälteerzeuger bzw. das Wärme- oder Gebäudenetz als Bestandteil der geförderten Sanierung zur Effizienzgebäude-EE-Klasse erstmals eingebaut bzw. erstmals angeschlossen wird und zuvor kein solcher Wärmeerzeuger im Gebäude vorhanden war. Auch bei einer schrittweisen Sanierung kann die EE-Klasse nur einmal erreicht werden.

Eine Effizienzgebäude NH-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude bestätigt. Eine Kombination von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.

Förderfähig bei Sanierungen von Bestandsgebäuden auf Effizienzgebäude-Stufe und dem Ersterwerb von auf Effizienzgebäude-Stufe sanierten Bestandsgebäuden die Kosten der energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie die Kosten der mitgeförderten Umfeldmaßnahmen. Die im Einzelnen förderfähigen Maßnahmen werden in einer Liste der im Rahmen der BEG NWG förderfähigen Maßnahmen konkretisiert

Der Fördersatz hängt je nach der erreichten Effizienzgebäude-Stufe zwischen 25% und 45%. Bei Erreichen einer Effizienzgebäude EE- oder einer Effizienzgebäude NH-Klasse erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentwert um zusätzliche 5 %

Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei 2.000 € je m2 Nettogrundfläche im thermisch konditionierten Gebäudevolumen (vgl. §3 Abs. 1 Nr. 22 GEG), maximal ingesamt 30 Mio. € je Vorhaben, bei dem eine neue Effizienzstufe erreicht wird.

Fachplanung und Baubegleitung, Nachhaltigkeitszertifizierung

Gefördert werden

a) die energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit dem Neubau und der Sanierung von Effizienzgebäuden

b) Nachhaltigkeitszertifizierungen (Gebäude NH-Klasse) und die damit in Zusammenhang stehenden Beratungs- und Planungsleistungen einer geförderten Maßnahme, sofern diese von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sind. Das Zertifikat bestätigt die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude.

Förderfähig sind die Kosten der energetischen Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen sowie Dienstleistungen im Zuge einer Nachhaltigkeitszertifizierung. Der Fördersatz beträgt hierbei 50%.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei einem Betrag von bis zu 10 € pro m2, höchstens bei 40.000 € pro Vorhaben, bei dem eine neue Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird. Dabei können die Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen und für die Nachhaltigkeitszertifizierung gesondert bis zu den genannten Höchstgrenzen angesetzt werden.

Sonderregelung für Gebäudenetze

Wird in einem Vorhaben ein Gebäudenetz errichtet, dessen erzeugte Wärme zu mindestens 50 % mit dem Vorhaben neu gebaute oder sanierte Effizienzgebäude versorgt, so richtet sich der Fördersatz für die hierauf entfallenden Kosten nach dem Fördersatz der höchsten mit dem Vorhaben erreichten Effizienzgebäude-Stufe.

Art der Förderung

Die Förderung kann in Form eines Zuschusses (BAFA) oder eines Kredits (Kfw) beantragt werden.

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtsgemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren (Erbringen Leistungen im Auftrag eines Dritten).

  • Gefördert werden Investitionsvorhaben in Deutschland
  • Die geförderte Maßnahme muss zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes beitragen
  • Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
  • Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist:

    Als Vorhabenbeginn gilt der rechsgültige Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages, einschließlich eines Contracting- oder Bürgschaftsvertrages.
    Der Hauseigentümer darf den Wärmenetzbetreiber erst nach Stellen des Förderantrags verbindlich mit dem Einbau und der Eigentumsübertragung einer Wärmeübergabestation beauftragen.
    Planungsleistungen oder der Abschluss eines (Vor-)Vertrags zur Lieferung von Wärme ist nicht förderschädlich.

  • Die Wärmeübergabestation darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht ins Eigentum des Hauseigentümers übergegangen sein.
  • Der Zeitraum, innerhalb dessen die Maßnahme betriebsbereit umgesetzt werden soll (Bewilligungszietraum), beträgt in der Regel 24 Monate nach erteiltem Zuwendungsbescheid. Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf schrifltichen Antrag verlängert weden.
  • Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen einzureichen.
  • Die maximale Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen beträgt insgesamt 48 Monate. Wird der Verwendungsnachweis erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verliert der Antragsteller*in den Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses.

 

Besonderheiten bei Contracting-Projekten:

Beantragt ein Contractor die Förderung für den Contractingnehmer, sind darüber hinaus bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So muss beispielsweise ein Contracting-Vorvertrag geschlossen werden und darüber vom Contractor und dem Contracting-Nehmer eine unterzeichnete Erklärung abzugeben. Für Energiedienstleister, die eine Bürgschaft im Rahmen des Energieeinspar-Contracting in Anspruch nehmen, gilt der Abschluss eines Contractingvertrages, der die beantragte Maßnahme umfasst, als Vorhabenbeginn. Der Abschluss einer entsprechenden Bürgschaft darf erst nach der Förderzusage erfolgen.

Energieeffizienz-Experten (EEE) sind alle in der Expertenliste des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de in den Kategorien

  • Einzelmaßnahmen
  • Wohngebäude
  • Nichtwohngebäude
  • Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und
    sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

geführten Personen.

Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) oder der Heizungsoptimierung müssen Energieeffizienz-Experten nicht eingebunden werden, die Einbindung ist optiona, es sei denn es sind auch Maßnahmen an der Gebäudehülle erforderlich.  

Bei Einbindung eines Energieeffizienz-Experten erstellt dieser eine technische Projektbeschreibung (TBP), in der die zu beantragende Maßnahme erläutert wird. Für die technische Projektbeschreibung stellt das BAFA ein elektronisches Formular zur Verfügung. Nach der Erstellung der TBP erhält der Energieeffizienz-Experte eine Identifikationsnummer (TPB-ID), die bei der Antragstellung der Förderung angegeben werden muss. Mit dieser wird das Antragsformular bereits mit den Gebäudedaten vorbefüllt.

Wenn der Energieeffizienzexperte in die Antragstellung eingebunden wurde, muss dieser nach Abschluss der Maßnahme einen technischen Projektnachweis (TPN) erstellen und in diesem die Umsetzung der Maßnahme bestätigen.

Zur Vereinfachung der Beantragung von Fördergeldern bieten die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH in Kooperation mit der FEBIS Service GmbH einen Förderantrags-Service Heizungsmodernisierung an.
Der Förderservice unterstützt Sie dabei, sich mögliche Zuschüsse zu sichern. 

Wir übernehmen für Sie die

  • Online-Registrierung zur Reservierung der Fördergelder vor Maßnahmenstart und
  • erstellen nach Fertigstellung den erforderlichen BEG-Nachweis zur Mittelverwendung für die Auszahlung Ihrer Förderung.

So gehen Sie am besten vor:

  1. Fragen Sie Ihren Anschluss ans Fernwärmenetz bei den Stadtwerken Schwäbisch Hall an.
  2. Füllen Sie danach die Checkliste für Wohngebäude/ Checkliste für Nicht-Wohngebäude aus und reichen Sie diese zusammen mit dem Angebot zum Netzanschluss beim Förderservice ein.
  3. Warten Sie die Antwort über die erfolgreiche Antragstellung vom Förderservice ab.
  4. Dann kann der Anschluss ans Fernwärmenetz erfolgen.
  5. Sind die Installationsarbeiten abgeschlossen, reichen Sie die Rechnung aller zurechenbaren Arbeiten beim Förderservice ein.
  6. Wir führen für Sie den Nachweis zur Mittelverwendung und Veranlassen damit die Auszahlung Ihrer Förderung.

Förderhotline:

Unsere Förderhotline beantwortet Ihre Fragen zur BEG-Förderung und zum Förderservice.

Sie erreichen uns von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 – 17 Uhr unter der Rufnummer 0791 401-8612.

Planung und der Bau hochinnovativer multivalenter Wärmenetzsysteme der vierten Generation

Mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (Wärmenetzsysteme 4.0) werden innovative Wärmenetzsysteme mit überwiegendem Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme adressiert. Hierzu zählt die Planung und der Bau hochinnovativer multivalenter Wärmenetzsysteme der vierten Generation.

Vom Aufbau solcher Wärmenetze verspricht sich die Bundesregierung viele Vorteile gegenüber der konventionellen Wärmeversorgung, wie

  • hohe Anteile erneuerbarer Energie und eingekoppelter Abwärme
  • Einbindung saisonaler Großwärmespeicher
  • Bereitstellung von Flexibilitätsoptionen für den Strommarkt
  • Ermöglichung effizienter Quartierlösungen in der Wärme- und Kälteversorgung
  • Konkurrenzfähige Wärmegestehungskosten
  • Unterstützung der Sektorkopplung
  • Versorgung nicht oder schwer dämmbarer Gebäudebestände mit hohen Anteilen perspektivisch nahezu klimaneutraler CO2-armer Wärme

Es gibt hierzu einzelne Fördermodule:

Fördermodul I:

Gefördert werden Machbarkeitsstudien mit bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben und einer maximalen Förderung von 600.000 Euro.

Fördermodul II:

Gefördert wird die Realisierung eines Wärmenetzsystems 4.0 mit bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben im Investitionsvorhaben, wobei ein systemischer Ansatz verfolgt wird. Das heißt, es werden keine Einzelmaßnahmen gefördert, sondern der Neubau oder die Trasnformation von vollständigne Wärmenetzsystemen. Wärmenetzsysteme schließen die Hausübergabestationen (Systemgrenze) bei den zu versorgenden Endkunden mit ein. Die maximale Förderung je Investitionsvorhaben beträgt 15 Mio. €.

Fördermodul III:

Maßnahmen zur Kundeninformation können im Gebiet eines Wärmenetzsystem 4.0 zur Erhöhung der Anschlussquote an ein Modellvorhaben mit bis zu 80 % der förderfäigen Kosten bis maximal 200.000 € als Zuschuss gewährt werden.

Fördermodul IV:

Ausgaben von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, die im Rahmen einer nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit in Kooperation mit einem Antragsteller in Modul II anfallen, können bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. € Zuschuss profitieren.

Die Stadtwerke Schwäbisch Hall haben mit der Planung und dem Bau von Nah- und Fernwärmenetzen langjährige Erfahrung. Kommen Sie auf uns zu, wenn wir Sie bei Ihrem Projekt unterstützen können.

Der Antrag auf Förderung von Wärmenetzsystemen 4.0 muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

Antragsformular

Sonstige Formulare

Technischer Vertrieb

Suchen Sie ein passendes Energiekonzept, soll ein Wohngebiet mit Wärme oder Erdgas erschlossen werden oder brauchen Sie fachmännische Beratung in Sachen Energieerzeugung?

Wenden Sie sich an unseren Technischen Vertrieb.

Tel.: 0791 401-8670
Bescheinigung Primärenergiefaktor Wärmeverbund Schwäbisch Hall.