Die Förderung richtet sich nach dem Programm BEG-NWG vom 16. September 2021. Geförderte Effizienzgebäude sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Förderrichtlinie BEG-NWG vom 16. September 2021 kann hier aufgerufen werden.
Neubau und Ersterwerb eines Nichtwohngebäude
Als investive Maßnahmen werden die Errichtung (Neubau) und der Ersterwerb neu errichteter
energieeffizienter Nichtwohngebäude gefördert, die den energetischen Standard eines
Effizienzgebäudes für Neubauten erreichen. Folgende Standards werden gefördert:
• Effizienzgebäude 55, 55 Erneuerbare Energien (EE) oder 55 Nachhaltigkeit (NH)
• Effizienzgebäude 40, 40 EE oder 40 NH
Ein Effizienzgebäude EE-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare
Abwärme einen Anteil von mindestens 55 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Voraussetzung ist, dass der auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- oder Kälteerzeuger bzw. das Wärme- oder Gebäudenetz als Bestandteil des geförderten Neubaus zur Effizienzgebäude-EE-Klasse erstmals eingebaut bzw. erstmals
angeschlossen wird und bei An- und Ausbauten zuvor kein solcher Wärmeerzeuger im Gebäude
vorhanden war.
Eine Effizienzgebäude NH-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude bestätigt. Eine Kombination von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.
Es werden außerdem stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien sowie Anlagen zur Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung mitgefördert, wenn für diese Anlagen keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen wird. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung für stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien und für Stromspeicher für die Eigenstromversorgung entsprechend der Förderrichtlinie und eine Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich.
Als förderfähige Kosten sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttokosten, für Teile des Investitionsvorhabens mit Vorsteuerabzugsberechtigung die Nettokosten anzusetzen.
Der Fördersatz beträgt für Gebäude der Effizienzklasse 55 15%, der Effizienzklasse 40 20%. Bei Erreichen einer Effizienzgebäude EE- oder einer Effizienzgebäude NH-Klasse erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentwert um zusätzliche 2,5 %.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei 2.000 € je m2 Nettogrundfläche im thermisch konditionierten Gebäudevolumen (vgl. §3 Abs. 1 Nr. 22 GEG), maximal ingesamt 30 Mio. € je Vorhaben, bei dem eine neue Effizienzstufe erreicht wird.
Sanierung Effizienzgebäude
Als investive Maßnahmen werden die energetische Sanierung und der Ersterwerb von fertiggestellten Bestandsgebäuden gefördert, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes erreichen.
Der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige des Bestandsgebäudes muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen. Folgende Standards werden gefördert:
• Effizienzgebäude Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
• Effizienzgebäude 100, 100 EE oder 100 NH
• Effizienzgebäude 70, 70 EE oder 70 NH
• Effizienzgebäude 55, 55 EE oder 55 NH
• Effizienzgebäude 40, 40 EE oder 40 NH
Eine Effizienzgebäude EE-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 55 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Voraussetzung ist, dass der auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- oder Kälteerzeuger bzw. das Wärme- oder Gebäudenetz als Bestandteil der geförderten Sanierung zur Effizienzgebäude-EE-Klasse erstmals eingebaut bzw. erstmals angeschlossen wird und zuvor kein solcher Wärmeerzeuger im Gebäude vorhanden war. Auch bei einer schrittweisen Sanierung kann die EE-Klasse nur einmal erreicht werden.
Eine Effizienzgebäude NH-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude bestätigt. Eine Kombination von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.
Förderfähig bei Sanierungen von Bestandsgebäuden auf Effizienzgebäude-Stufe und dem Ersterwerb von auf Effizienzgebäude-Stufe sanierten Bestandsgebäuden die Kosten der energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie die Kosten der mitgeförderten Umfeldmaßnahmen. Die im Einzelnen förderfähigen Maßnahmen werden in einer Liste der im Rahmen der BEG NWG förderfähigen Maßnahmen konkretisiert
Der Fördersatz hängt je nach der erreichten Effizienzgebäude-Stufe zwischen 25% und 45%. Bei Erreichen einer Effizienzgebäude EE- oder einer Effizienzgebäude NH-Klasse erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentwert um zusätzliche 5 %.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei 2.000 € je m2 Nettogrundfläche im thermisch konditionierten Gebäudevolumen (vgl. §3 Abs. 1 Nr. 22 GEG), maximal ingesamt 30 Mio. € je Vorhaben, bei dem eine neue Effizienzstufe erreicht wird.
Fachplanung und Baubegleitung, Nachhaltigkeitszertifizierung
Gefördert werden
a) die energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit dem Neubau und der Sanierung von Effizienzgebäuden
b) Nachhaltigkeitszertifizierungen (Gebäude NH-Klasse) und die damit in Zusammenhang stehenden Beratungs- und Planungsleistungen einer geförderten Maßnahme, sofern diese von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sind. Das Zertifikat bestätigt die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude.
Förderfähig sind die Kosten der energetischen Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen sowie Dienstleistungen im Zuge einer Nachhaltigkeitszertifizierung. Der Fördersatz beträgt hierbei 50%.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei einem Betrag von bis zu 10 € pro m2, höchstens bei 40.000 € pro Vorhaben, bei dem eine neue Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird. Dabei können die Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen und für die Nachhaltigkeitszertifizierung gesondert bis zu den genannten Höchstgrenzen angesetzt werden.
Sonderregelung für Gebäudenetze
Wird in einem Vorhaben ein Gebäudenetz errichtet, dessen erzeugte Wärme zu mindestens 50 % mit dem Vorhaben neu gebaute oder sanierte Effizienzgebäude versorgt, so richtet sich der Fördersatz für die hierauf entfallenden Kosten nach dem Fördersatz der höchsten mit dem Vorhaben erreichten Effizienzgebäude-Stufe.
Art der Förderung
Die Förderung kann in Form eines Zuschusses (BAFA) oder eines Kredits (Kfw) beantragt werden.