Lieferung von Fernwärme aus dem Wärmenetz

Änderung der Konditionen zum 01.01.2023

Mit Wirkung zum 01.01.2023 haben die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH die Preisbedingungen für Fernwärme-Tarifkunden geändert. 

Die Preisbedingungen für Wärme für Tarifkunden aus unserem Wärmenetz, die seit dem 01.01.2023 gelten, können auf dieser Internetseite heruntergeladen werden und sind auch in unserem Kundenzentrum erhältlich. 

Erläuterungen und Hintergründe zur Änderung der Konditionen für Wärme aus dem Wärmenetz der Stadtwerke Schwäbisch Hall können Sie den FAQ Fernwärme entnehmen. 

Der Arbeits- und Emissionspreis für Fernwärme ändert sich quartalsweise, jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Die Preise ab dem 1. April 2024 finden Sie hier.

Wie werden die Wärmepreise gebildet?

Für die Bildung der Wärmepreise wenden wir seit 1. Juli 2016 Formeln an, die auf Index-Werten beruhen. Damit sollte die Preisbildung für unsere Kunden möglichst transparent sein, aber trotzdem die Marktlage und Kostenentwicklung abbilden. 

Aufgrund der Erdgaskrise und den damit verbundenen Kostensteigerungen haben sich die Brennstoffanteile zur Erzeugung der Wärme und auch die Kostenverhältnisse wesentlich verändert, so dass die bisher geltende Preisgleitformel den Gleichlauf von Kosten- und Preisentwicklung zukünftig nicht mehr sicherstellen kann. Hierdurch ist eine Unterdeckung unserer Kosten entstanden. 

Aufgrund dessen haben wir eine kostenorientierte Neukalkulation der Preise vorgenommen und die Arbeitspreisgleitklausel an die tatsächlichen Kostenverhältnisse angepasst. Die ab 01.01.2023 anzuwendende neue Formel kann den Preisbedingungen für Tarifkunden entnommen werden.

 

 

Mit welchen Indizes wir bei der Preisbildung rechnen

 

Indizes:Basis-Index0Folge-Index1
BMBiomethan72,10 €/MWh74,04 €/MWh
BGBiogas74,20 €/MWh79,85 €/MWh
EG*Erdgas44,16 €/MWh45,29 €/MWh
IInvestitionsgüter AP108,23 Punkte122,90 Punkte
MEMarktelement96,17 Punkte165,97 Punkte
InvInvestitionsgüter LP106,84 Punkte120,88 Punkte
LLohnkosten101,32 Punkte105,38 Punkte
nEHSEmissionspreis BEHG30,00 €/t45,00 €/t
EUAEmissionspreis TEHG57,06 €/t75,72 €/t

Abbildung und Glättung der Indizes:

Der Anpassung unserer Fernwärmepreise liegen zeitlich zurückliegende Indizes zugrunde. Zur Abbildung und Glättung des zeitlichen Verlaufs wenden wir beispielsweise die so genannten 3/3/3-Regelung an. Das heißt, es wird der Mittelwert von drei Monats-Index-Werten gebildet, die nach einem Zeitversatz von drei Monaten den Referenzindex für die Preisbildung für Fernwärme für die dann folgenden drei Monate bilden.

Indexbeschreibung

*Erläuterung zu den Index-Werten EG Erdgas:

Die Beschaffung des für den Betrieb unserer Heizkraftwerke benötigten Erdgases erfolgt jeweils mit einem zeitlichen Vorlauf von zwei Quartalen. Die zu diesem Zeitpunkt an der Börse (EEX Leipzig) gehandelten Preise sind dann die Grundlage zur Berechnung der Wärmepreise für jeweils ein Quartal. Der Erdgas-Index wird aus dem Durchschnitt der Abrechnungspreise des (oder dem darauffolgenden Handelstag, falls der betreffende Mittwoch kein Handelstag ist) für das Quartalsprodukt an der EEX-THE (European Energy Exchange - Trading Hub Europe) mit einem Quartal Abstand zum Lieferzeitraum ermittelt.

Beispiel: für die Anpassung zum 01.04.2023 kommt das Produkt EEX THE Q2 2023 für den Gültigkeitszeitraum des Arbeitspreises vom 01.04.2023 bis 31.06.2023 zum Einsatz. Zur Ermittlung dieses Werts werden die sechs relevanten Abrechnungspreise im Referenzzeitraum von Oktober 2022 bis Dezember 2022 gemittelt.

Der errechnete Basis-Index0 beträgt für das erste Quartal 2022 44,16 €/MWh, der Folge-Index  für das zweite Quartal 2024 beträgt 45,29 €/MWh.

Index-Beschreibung EG Erdgas

Wie sich die Gasumlagen auf den Wärmepreis auswirken

Ein Teil unserer Fernwärme wird aus Erdgas und Biomethan erzeugt. Daher kommen bei der Preisbildung von Fernwärme teilweise auch die Gasumlagen zum Tragen. 

In den Gasumlagepreis fließen die Gasbilanzierungsumlage sowie Gasspeicherumlage ein.
Die Gasbilanzierungsumlage wird mit Wirkung zum 1. Oktober auf null gesetzt. Die Gasspeicherumlage wurde zum 1. Januar 2024 von 0,145 ct/kWh auf 0,186 ct/kWh erhöht. Dieser Wert wird auf Fernwärme mit dem Umrechnungsfaktor von aktuell 0,9003 dividiert, was einen Gasumlagepreis in Höhe von 0,207 ct/kWh netto ergibt.

Die Mehrwertsteuer auf Fernwärme liegt seit dem 1. Oktober 2022 bei sieben anstelle von 19 Prozent. Ab 1. April 2024 liegt die Mehrwertsteuer auf Fernwärme wieder bei 19 Prozent.

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Die Wärme aus dem Wärmeverbund wird über eine Übergabestation mit Wärmetauscher an Ihr Haus übergeben. Die Größe dieser Anlage variiert je nach Wärmebedarf und Leistung. Für die Montage der Übergabestation benötigen Sie in etwa 2x2 m Wandfläche und 2x1 m Bodenfläche. Den Wärmebedarf (kW) für Ihr Gebäude ermittelt in der Regel Ihr Architekt oder Heizungsinstallateur. Steht dieser fest, erstellen die Stadtwerke ein Angebot für die Herstellung des Hausanschlusses, das u.a. Angaben zu Kosten der Anschlussleitungen, Hausanschlusspauschale, Übergabestation sowie über den zu zahlenden Netzkostenbeitrag (Baukostenzuschuss) enthält. Auf Basis dieses Angebots legen die Stadtwerke die Anschlussleitungen und setzen die Übergabestation.

Zusätzlich müssen Sie mit Kosten für den erforderlichen Wärmeregler und für die Warmwasserbereitungsanlage rechnen. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Heizungsinstallateur ein Angebot unterbreiten.

Ist die Übergabestation vom Heizungsbauer eingebaut und haben die Stadtwerke die Fertigmeldung vom Installateur erhalten, wird der Wärmezähler gesetzt und die Anlage in Betrieb genommen.

Hinweise zum Primärenergiefaktor Fernwärme

Netzanschlussinformationen und Formulare finden Sie im Downloadcenter.

 

 

Satzungen über die öffentliche Nahwärmeversorgung

Für viele Gebiete der Stadt Schwäbisch Hall wurden Satzungen über die öffentliche Nahwärmeversorgung erlassen. 

Eigentümer von Gebäuden, welche sich innerhalb eines Fernwärmevorranggebietes befinden, sind grundsätzlich berechtigt und verpflichtet sich an den Haller Wärmeverbund mit anzuschließen. Diese Verpflichtung besteht bei Neubauten sofort. Im Wohnungsbestand besteht die Verpflichtung erst ab dem Zeitpunkt, an dem eine grundlegende Änderung an der bestehenden Wärmeversorgung vorgenommen wird. Eine grundlegende Änderung ist gegeben, wenn der bestehende Kessel oder der bestehende Brenner ausgetauscht wird.

Für den schnellen Überblick finden Sie hier die Übersichtspläne zu den einzelnen Fernwärmevorranggebieten. So können Sie mit einem kurzen Blick gleich erkennen, ob sich Ihr Gebäude, innerhalb eines FW Vorranggebiets befindet.

Schwäbisch Hall

Die Satzungen können von der Internetseite zum Stadtrecht der Stadt Schwäbisch Hall heruntergeladen werden. Zur Seite der Stadt Schwäbisch Hall.

 

Michelfeld


Rosengarten


Mainhardt

Technischer Vertrieb

Suchen Sie ein passendes Energiekonzept, soll ein Wohngebiet mit Wärme oder Erdgas erschlossen werden oder brauchen Sie fachmännische Beratung in Sachen Energieerzeugung?

Wenden Sie sich an unseren Technischen Vertrieb.

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