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Aktuell werden im Landkreis Schwäbisch Hall und im Hohenlohekreis Schreiben eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers zum Einbau von Smart Metern verteilt. Es ist möglich, dass solche Angebote auch Haushalte in unserem Zuständigkeitsgebiet erreichen.
Die Stadtwerke Schwäbisch Hall sind in Schwäbisch Hall und den von uns betreuten umliegenden Kommunen grundzuständiger Messstellenbetreiber. Damit sind wir dort für den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Stromzähler zuständig. Das gilt unabhängig davon, bei welchem Energieversorger Sie Ihren Strom beziehen. Messstellenbetrieb und Stromlieferung sind zwei voneinander getrennte Leistungen.
Die derzeit im Umlauf befindlichen Schreiben stammen nicht von den Stadtwerken Schwäbisch Hall und werden nicht in unserem Auftrag versendet. Es handelt sich um ein eigenständiges Angebot eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers.
Sie haben grundsätzlich das Recht, einen anderen Messstellenbetreiber zu beauftragen. Ein solcher Wechsel ist freiwillig.
Kein kurzfristiger Wechsel erforderlich
Wer ein entsprechendes Schreiben erhält, muss nicht kurzfristig reagieren oder einen Vertrag abschließen.
Der gesetzlich vorgesehene Ausbau intelligenter Messsysteme erfolgt unabhängig von solchen Werbeaktionen. Als grundzuständiger Messstellenbetreiber setzen wir die gesetzlichen Vorgaben zum Smart-Meter-Rollout in unserem Zuständigkeitsgebiet um.
Netzentgeltreduzierung ist keine Förderung für den Smart-Meter-Einbau
In den uns bekannten Schreiben wird eine jährliche Reduzierung des Netzentgelts im Zusammenhang mit dem Einbau eines Smart Meters beworben.
Diese Darstellung greift zu kurz. Die Netzentgeltreduzierung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz ist keine finanzielle Förderung für den Einbau eines Smart Meters. Sie steht im Zusammenhang mit sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Dazu können unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Wärmepumpen, private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge oder Stromspeicher gehören.
Der Einbau eines intelligenten Messsystems allein führt daher nicht automatisch zu einer Netzentgeltreduzierung.
„Kostenlose Installation“ bedeutet nicht kostenloser Messstellenbetrieb
Die uns bekannten Angebote werben mit einer Installation für null Euro. Gleichzeitig nennt der Anbieter laufende Kosten für den Messstellenbetrieb und eine Mindestvertragslaufzeit.
Achten Sie deshalb nicht nur auf mögliche einmalige Einbaukosten. Für die Beurteilung eines Angebots sind auch relevant:
- die jährlichen Kosten des Messstellenbetriebs
- der konkrete Leistungsumfang
- die Vertragslaufzeit
- die Kündigungsbedingungen
Für den grundzuständigen Messstellenbetrieb durch uns gelten gesetzlich festgelegte Preisobergrenzen. Sie begrenzen die Kosten, die Kundinnen und Kunden für den Messstellenbetrieb in den jeweiligen gesetzlichen Einbaufällen zu tragen haben.
Die aktuell geltenden Entgelte haben wir hier veröffentlicht.
Was Sie wissen sollten
Ein Schreiben eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers begründet keinen unmittelbaren Handlungsbedarf.
Wenn Sie ein solches Angebot erhalten, sollten Sie prüfen, ob Sie tatsächlich Ihren Messstellenbetreiber wechseln möchten. Achten Sie dabei insbesondere auf die laufenden Kosten, den Leistungsumfang und die Vertragsbedingungen.
Bei Fragen zu Ihrem Zähler, zum Smart-Meter-Rollout oder zum Messstellenbetrieb können Sie sich gerne an uns wenden. Unsere zuständigen Kolleginnen und Kollegen erreichen Sie von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von Montag bis Donnerstag von 13:00 – 15:30 Uhr unter der Telefonnummer: 0791 401-498 sowie per Mail.