Die Untersuchungspflicht gilt für Betreiber von Anlagen mit zentraler Warmwasserbereitung. Die folgenden drei Bedingungen müssen alle erfüllt sein:
- Trinkwasserabgabe im Rahmen einer öffentlichen (z. B. Schulen) oder gewerblichen Tätigkeit (z.B. Wohnraumvermietung)
- Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt (wie z. B. in Duschen, Whirlpools)
- Betrieb einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung