Für viele Gebiete der Stadt Schwäbisch Hall, Michelfeld, Rosengarten und Mainhardt wurden Satzungen über die öffentliche Wärmeversorgung erlassen.
Eigentümer von Gebäuden, welche sich innerhalb eines Fernwärmevorranggebietes befinden, sind grundsätzlich berechtigt und verpflichtet sich an den Haller Wärmeverbund mit anzuschließen. Diese Verpflichtung besteht bei Neubauten sofort. Im Wohnungsbestand besteht die Verpflichtung erst ab dem Zeitpunkt, an dem eine grundlegende Änderung an der bestehenden Wärmeversorgung vorgenommen wird. Eine grundlegende Änderung ist gegeben, wenn der bestehende Kessel oder der bestehende Brenner ausgetauscht wird.
Die Satzungen und Übersichtspläne entnehmen Sie der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall unter Fernwärmeversorgung im Bereich “F - J”.
Nachfolgend die Übersichtpläne der Vorranggebiete von Michelfeld, Rosengarten und Mainhardt: