Wir liefern Fernwärme gebrauchsfertig in Ihr Haus
Sie brauchen keinen Lagerraum und Schornstein
Sie benötigen keinen Heizkessel
Sie erfüllen die Anforderungen des EWärmeG und GEG.
Wir erzeugen unsere Fernwärme hauptsächlich aus Biomethan und Erdgas in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.
In einigen Gemeinden wie Wackershofen nutzen wir Hackschnitzel. Unseren Wärmeverbund bauen wir kontinuierlich aus – mittlerweile reicht er vom Solpark im Osten bis nach Michelfeld bis zum neuen Wohngebiet Langäcker in Bibersfeld.
Unsere vier Heizkraftwerke versorgen aktuell mehr als 2.300 Kunden mit nachhaltiger Wärme.
Unsere Fernwärme wird schon heute zu über 60 Prozent aus erneuerbaren Energien erzeugt.
Die Fernwärmeversorgung der Stadtwerke wurde genau unter die Lupe genommen. Für den Primärenergiefaktor wurde mit 0,24 ein sehr guter Wert ermittelt und der Anteil erneuerbarer Energien im Energiemix beträgt mehr als 60 Prozent. Der niedrige Primärenergiefaktor belegt die ökologische Qualität eines Heizungssystems und steht für eine optimale Ausnutzung der eingesetzten Ressourcen.
137 km Wärmeleitung sind inzwischen im Stadtgebiet verlegt. 16 mit Biomethan, Biogas und Erdgas gespeiste Blockheizkraftwerke sorgen für eine sichere und dezentrale Energieversorgung und leisten einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz.
Die Netzverluste des Fernwärmeverbundnetzes Schwäbisch Hall gem. § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV betrugen im Jahre 2023 43.607 MWh.“
Ort
Wärmegebiet
Primärenergiefaktor
Anteil Erneuerbare Energie
Die Berechnung des Primärenergiefaktors basiert auf den Betriebsdaten eines Jahres und den Berechnungsvorschriften der AGFW-Arbeitsblätter FW 309. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die an den Übergabestationen primärseitig abgenommene Wärmemenge sowie den Brennstoffeinsatz. Berücksichtigt wird zudem die Verdrängung des fossil erzeugten Stroms durch den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und vorrangig ins Netz eingespeisten Strom.
Beispiele nach Gebäudeenergiegesetz
Primärenergiefaktor
Heizöl EL
1,1
Erdgas H, Flüssiggas
1,1
Steinkohle bzw. Braunkohle
1,1 bzw. 1,2
Holz
0,2
Strom (ab 01.01.2016)
1,8
Biogas
0,3
Umweltenergie (Solarenergie, Umgebungswärme etc.)
0,0
Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung*
0,0
* bei Einsatz erneuerbarer Energieträger, unter Berücksichtigung der Substitution ineffizient produzierten Stroms im Netz
Der Primärenergiefaktor stellt eine wesentliche Größe bei der Ermittlung und Beurteilung des Heizenergiebedarfs von Gebäuden dar. Er gibt das Verhältnis von der eingesetzten Energie (z.B. aus Heizöl, Erdgas oder Fernwärme) zur abgegebenen Wärmeenergie wieder. Je effizienter sich die eingesetzte Energie nutzen lässt, desto niedriger ist der Primärenergiefaktor.
Die Wärme aus den Wärmenetzen der Stadtwerke Schwäbisch Hall wird heute schon zu über 60 Prozent aus erneuerbaren Energien erzeugt. Die Wärmenetze weisen damit Primärenergiefaktoren (fP,FW) auf, die deutlich unter 0,6 liegen.
Mit der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes haben sich auch die Förderbedingungen für Einzelmaßnahmen (EM) zum 01.01.2024 geändert.
Der Austausch der Heizung kann bereits jetzt beauftragt, der Förderantrag kann – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden.
Der Anschluss an unser Wärmenetz wird mit einem Fördersatz von 30 Prozent gefördert, der wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie Contractoren offensteht.
Der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungen sowie von Gasetagenheizungen wird mit einem zusätzlichen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % bezuschusst. Der Bonus wird auch beim Austausch von Gas- und Biomasseheizungen, die mindestens 20 Jahre in Betrieb sind, gewährt. Den Bonus erhalten alle selbstnutzenden Eigentümer, die den Heizungstausch schon bis zum 31. Dezember 2028 durchführen. Danach sinkt der Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozent ab. Ab dem 1. Januar 2029 beträgt er also nur noch 17 Prozent.
Zusätzlich gibt es noch einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent. Dieser kann pro Haushalt nur von einem selbstnutzenden Eigentümer in Anspruch genommen werden, der über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 40.000 € verfügt.
Die Boni können ergänzt werden, sie sind also kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70 Prozent betragen (d.h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz begrenzt).
Wichtig für Vermieter:innen: Sie erhalten ebenfalls die Grundförderung von 30 Prozent, ggf. zuzüglich 5 Prozent Effizienz-Bonus oder pauschal 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag.
Die maximal förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch werden auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus angepasst. Der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt hier für selbstnutzende Eigentümer – bei einem Fördersatz von 70 Prozent – also 21.000 Euro; ggf. zuzüglich 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag.
In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die maximal förderfähigen Ausgaben um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten Grenzen für die förderfähigen Ausgaben nach Quadratmeterzahl.
Wir bilden unsere Fernwärmepreise transparent und marktgerecht.
Unseren Leistungs- und Messpreis passen wir jedes Jahr zum 1. Januar an. Die Basis bilden die zugrunde liegende Indizes (mehr Informationen unter “Mit welchen Indizes wir bei der Preisbildung rechnen”).
Die Verbrauchspreise aktualisieren wir jedes Quartal (jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli, und 1. Oktober). Entscheidend für die Preisgestaltung sind vor allem die Beschaffungskosten für die Energieträger (Biomethan, Biogas und Erdgas) und gesetzliche Umlagen und Steuern.
Indizes
Basis-Index0
Folge-Index1
BM
Biomethan
72,10 €/MWh
79,68 €/MWh
BG
Biogas
74,20 €/MWh
82,84 €/MWh
EG
Erdgas
44,16 €/MWh
40,25 €/MWh
I
Investitionsgüter AP
100,39 Punkte
115,97 Punkte
ME
Marktelement
96,17 Punkte
173,77 Punkte
Inv
Investitionsgüter LP
99,14 Punkte
115,19 Punkte
L
Lohnkosten
101,32 Punkte
110,98 Punkte
nEHS
Emissionspreis BEHG
30,00 €/t
55,00 €/t
EUA
Emissionspreis TEHG
57,06 €/t
67,39 €/t
Der Anpassung unserer Fernwärmepreise liegen zeitlich zurückliegende Indizes zugrunde. Zur Abbildung und Glättung des zeitlichen Verlaufs wenden wir beispielsweise die so genannten 3/3/3-Regelung an. Das heißt, es wird der Mittelwert von drei Monats-Index-Werten gebildet, die nach einem Zeitversatz von drei Monaten den Referenzindex für die Preisbildung für Fernwärme für die dann folgenden drei Monate bilden.
Hier gelangen Sie zu den detaillierten Index-Erläuterungen.
Die Beschaffung des für den Betrieb unserer Heizkraftwerke benötigten Erdgases erfolgt jeweils mit einem zeitlichen Vorlauf von zwei Quartalen. Die zu diesem Zeitpunkt an der Börse (EEX Leipzig) gehandelten Preise sind dann die Grundlage zur Berechnung der Wärmepreise für jeweils ein Quartal. Der Erdgas-Index wird aus dem Durchschnitt der Abrechnungspreise des (oder dem darauffolgenden Handelstag, falls der betreffende Mittwoch kein Handelstag ist) für das Quartalsprodukt an der EEX-THE (European Energy Exchange - Trading Hub Europe) mit einem Quartal Abstand zum Lieferzeitraum ermittelt.
Beispiel: Für die Anpassung zum 01.04.2023 kommt das Produkt EEX THE Q2 2023 für den Gültigkeitszeitraum des Arbeitspreises vom 01.04.2023 bis 31.06.2023 zum Einsatz. Zur Ermittlung dieses Werts werden die sechs relevanten Abrechnungspreise im Referenzzeitraum von Oktober 2022 bis Dezember 2022 gemittelt.
Der errechnete Basis-Index0 beträgt für das erste Quartal 2022 44,16 €/MWh, der Folge-Index für das vierte Quartal 2024 beträgt 35,56 €/MWh.
Hier gelangen Sie zu den detaillierten Index-Erläuterungen.
Ein Teil unserer Fernwärme wird aus Erdgas und Biomethan erzeugt. Daher kommen bei der Preisbildung von Fernwärme teilweise auch die Gasumlagen zum Tragen.
In den Gasumlagepreis fließen die Gasbilanzierungsumlage sowie die Gasspeicherumlage ein.
Die Gasbilanzierungsumlage wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 auf null gesetzt. Die Gasspeicherumlage wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 von 0,250 ct/kWh auf 0,299 ct/kWh erhöht. Dieser Wert wird auf Fernwärme mit dem Umrechnungsfaktor von aktuell 0,9003 dividiert, was einen Gasumlagepreis in Höhe von 0,332 ct/kWh netto ergibt.
Dann finden Sie hier den passenden Tarif für den Bezug von Wärmestrom.
Ab 2024 muss laut Gesetz jede neu eingebaute Heizung in einem noch nicht errichteten Neubau, der sich in einem Neubaugebiet befindet, die Wärme aus mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bereitstellen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Bauantrags (die Pflicht gilt für Bauanträge ab 1. Januar 2024).
Für Neubauten in Baulücken (Flächen, auf denen im Gegensatz zum umliegenden Bereich noch nicht gebaut wurde) und Neubauten in Bestandsgebieten gelten die gleichen Vorgaben wie für Bestandsgebäude (siehe unten).
Die kommunale Wärmeplanung ist vereinfacht gesagt ein Fahrplan einer Kommune zur Wärmewende. Sie gibt einen Rahmen für die künftige Wärmeversorgung vor, zeigt den Pfad zur CO2-neutralen Wärmeversorgung in der Stadt oder Gemeinde auf und erzeugt ein umfassendes Bild über die bestehende Infrastruktur der Wärmeversorgung.
Hauptsächlich dient der Plan als Orientierung für künftige mögliche Investitionen in die Wärmeversorgung.
Das gilt für Schwäbisch Hall:
Schwäbisch Hall gehört zu den Kommunen, die laut Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) zu einer kommunalen Wärmeplanung bis Ende 2023 verpflichtet waren. Der entsprechende Plan wurde seitens der Stadt gemeinsam mit den Stadtwerken Schwäbisch Hall und dem Büro greenventory aus Freiburg erstellt.
Der Wärmeplan nach KlimaG BW ist kein ausschließlicher Fernwärmeausbauplan. Im Wärmeplan werden lediglich Eignungsgebiete für Fernwärme ausgewiesen. Das bedeutet allerdings nicht, dass dort automatisch das Wärmenetz ausgebaut wird. Es wird auch weiterhin viele Gebäude mit Einzellösungen für die Wärmeversorgung geben.
Die Ergebnisse der Wärmeplanung für Schwäbisch Hall nach dem KlimaG BW finden Sie auf der Homepage der Stadt Schwäbisch Hall.
Wichtig: Es geht im Gesetz stets um den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Die Vorgaben nehmen vorerst keinen Einfluss auf schon verbaute Heizungen. Auch kaputte Heizungen können weiterhin repariert werden (siehe unten). Wenn irreparable Heizungen getauscht werden müssen, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer sogar von der Pflicht zum erneuerbaren Heizen befreit werden.
Hier wird das GEG mit dem Wärmeplanungsgesetz verknüpft. Letzteres ist gemeinsam mit der Novelle des GEG zum 01. Januar 2024 in Kraft getreten.
Das Wärmeplanungsgesetz des Bundes sieht vor, dass Kommunen in Deutschland je nach Größe bis 2026 beziehungsweise 2028 einen kommunalen Wärmeplan erstellt haben müssen.
Das bedeutet, die Pflicht für den Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie in Bestandsgebäuden gilt:
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Entscheidet eine Kommune vor dem Ablauf der Übergangsfrist (Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028) auf Basis ihres Wärmeplans, ein Gebiet als Neu- oder Ausbaugebiet für ein Fernwärme- oder als Wasserstoffnetz auszuweisen, wird die Verpflichtung zum Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien in diesem Gebiet schon früher verbindlich. Allein durch das Vorliegen eines Wärmeplans wird die vorzeitige Wirksamkeit der GEG-Bestimmungen in Bestandsgebieten nicht ausgelöst. Es bedarf zusätzlich einer separaten Entscheidung der Kommune, die auf dem Wärmeplan basiert und öffentlich bekannt gemacht wird, um die vorzeitige Geltung verpflichtend zu machen.
Das Heizungsgesetz ist technologieoffen gestaltet. Das heißt, es gibt mehrere Optionen, um die Auflagen zu erfüllen.
Beispiele:
Heizungen können grundsätzlich repariert und weiterbetrieben werden (auch Öl- und fossile Gasheizungen bis 31.Dezember 2044). Ist der Schaden irreparabel und es muss eine neue Heizung eingebaut werden, gibt es Übergangsfristen, in denen Übergangslösungen eingebaut werden können. So soll der Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien gut vorbereitet werden
Sie können zum Beispiel eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung einbauen. Es gibt Übergangsfristen von fünf, beziehungsweise bei Gasetagenheizungen von bis zu 13 Jahren, sofern das Gebäude künftig über eine gemeinsame Zentralheizung versorgt wird. Beim möglichen Anschluss an ein Wärmenetz beträgt die Frist maximal zehn Jahre.
Funktionierende Ölheizungen und Gasheizungen mit fossilem Erdgas können bis Ende 2044 grundsätzlich ohne Einschränkungen weiterbetrieben werden. Ab 2045 muss der Umstieg auf biogene oder synthetische Brennstoffe erfolgen oder eine klimafreundliche Heizung eingebaut sein.
§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
Das Betriebsverbot für alte Heizkessel nach § 72, welches bereits vor der Novellierung des GEG galt, hat weiterhin Bestand.
Es gilt ein Betriebsverbot von Heizkesseln, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden und vor dem Jahr 1991 eingebaut wurden. Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.
Davon ausgeschlossen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Heizungsanlagen, die eine Nennleistung von weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt haben. Außerdem gibt es eine Ausnahme für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss allerdings der neue Eigentümer den Heizkessel bis spätestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang außer Betrieb nehmen.
In der Übergangszeit zwischen Anfang 2024 und dem Zeitpunkt, bis die Pflicht zum Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden greift, dürfen neue Heizungen mit fossilen Brennstoffen noch eingebaut werden.
Allerdings sieht das Gesetz vor, dass beim Einbau von Heizungen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, eine verbindliche Beratung erfolgen muss. Diese Beratung soll auf die wirtschaftlichen Risiken hinsichtlich steigender CO₂-Preise für fossile Brennstoffe hinweisen und auch Alternativen, etwa auf Grundlage der anstehenden Wärmeplanung, in Betracht ziehen. Zusätzlich müssen neu eingebaute Gas- oder Ölheizungen, sofern das Gebäude nach Abschluss der Wärmeplanung nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, ab 2029 steigende Anteile von Biomasse (beispielsweise Biomethan), grünen oder blauen Wasserstoff nutzen:
In Baden-Württemberg gilt für Bestandsimmobilien auch weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) von 2015. Es wird, zumindest in der Übergangsphase bis zum Beschluss der Kommune des kommunalen Wärmeplans, nicht durch das GEG des Bundes ersetzt. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung (Heizung und Warmwasser) deutlich erhöht und damit der CO2-Ausstoß sinkt. Beim Heizungsanlagentausch müssen deshalb in bestehenden Wohngebäuden 15 Prozent der Wärme durch erneuerbare Energien gedeckt oder Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden.
Ja, es gibt beim Heizungstausch eine Grundförderung von 30 Prozent. Alle wichtigen Infos zur Förderung haben wir in einem Artikel zusammengestellt. Privatnutzende Eigentümer, die bis 2028 ihre fossile Heizung austauschen, erhalten zusätzlich einen sogenannten Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent. Abhängig vom Einkommen gewährt der Staat einen weiteren Bonus in Höhe von 30 Prozent. Die Förderungen können auf bis zu maximal 70 Prozent der Gesamtsumme kumuliert werden.
Informationen zu Förderprogrammen gibt es hier.