Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse: Was wir bis jetzt wissen

Das Bundeskabinett hat am 25. November 2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen vorgelegt. Die Zustimmung von Bundestag und -rat steht noch aus. Mit den Preisbremsen sollen Haushalte und Unternehmen mit gedeckelten Energiepreisen entlastet werden.

Die Preisbremsen bringen finanzielle Entlastung. Wird Energie eingespart, kann das Bezahlen der Marktpreise reduziert werden.

Die gute Nachricht gleich vorneweg: Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme nehmen konkrete Formen an. Das heißt, Sie werden in den kommenden zwei Jahren bei den Kosten für Ihren Energieverbrauch entlastet werden. Die Gesetzentwürfe liegen vor, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Es gibt allerdings zahlreiche Einwände gegen die aktuellen Gesetzesvorlagen. Deshalb gehen wir davon aus, dass die Gesetze in ihrer finalen Fassung erst Mitte Dezember 2022 beschlossen werden.

Dennoch haben wir hier für Sie erste Informationen zu den Preisbremsen zum Stand 1. Dezember 2022.

Zeitplan

Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sollen vom 1. Januar 2023 bei Strom und vom 1. März 2023 bei Gas und Wärme bis jeweils 30. April 2024 gelten. Im März 2023 sollen im Bereich Gas und Wärme die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet werden.

Das heißt: Sie werden das gesamte Jahr 2023 bis zum Ende der Heizperiode 2023/2024 vor extrem hohen Energiepreisen geschützt.

Funktionsweise für Haushalte sowie kleinere Unternehmen

  • Strompreisbremse:
    Stromkunden, die an ihrer jeweiligen Entnahmestelle jährlich weniger als 30.000 kWh Strom verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Das Entlastungskontingent ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Strompreisdeckel und unserem Vertragspreis multipliziert mit dem Anteil von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs.

    Stromkunden, die mehr als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten für 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs einen gedeckelten Energiepreis von 13 ct/kWh. Zu diesem Preis kommen alle weiteren Kosten aus den Netzentgelten und den sonstigen staatlich veranlassten Kosten hinzu.

  • Gaspreisbremse:
    Erdgaskunden, die an ihrer jeweiligen Entnahmestelle jährlich weniger als 1,5 Mio. kWh Erdgas verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh.

    Das Entlastungskontingent ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Erdgaspreisdeckel und unserem Vertragspreis multipliziert mit dem Anteil von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs.

  • Wärmepreisbremse:
    Fernwärmekunden, die an ihrer jeweiligen Entnahmestelle jährlich weniger als 1,5 Mio. kWh Wärme verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh.

Für jede Kilowattstunde Strom, Gas oder Wärme, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der im Liefervertrag mit dem Energieversorger vorgesehene Preis. Unsere Preise ab Januar 2023 haben wir Ihnen per Post zugeschickt. Sie finden sie auch hier bei uns auf der Homepage.

Die Entlastung hängt also davon ab, …
… wie viel Strom, Gas oder Wärme Sie bisher verbraucht haben.
… wie viel Strom, Gas oder Wärme Sie im Zeitraum der Preisbremsen verbrauchen.
… wie hoch der Preis in Ihrem Liefervertrag mit dem Versorger ist.

Um die Entlastung zu erhalten müssen Sie nichts tun. Wir werden ab März 2023 Ihre Abschläge entsprechend senken. Die Abrechnung Ihres tatsächlichen Verbrauchs erfolgt dann wie üblich im Zuge der Jahresrechnung. Mehr Informationen dazu erhalten Sie von uns, wenn die Preisbremsen endgültig beschlossen sind und wir ausgearbeitet haben, wie wir das umsetzen.

Einfach gesagt: Je mehr Energie sie sparen, desto besser für Sie und Ihren Geldbeutel. Das gilt immer, aber im Zeitraum der Preisbremsen umso mehr. Denn für den Verbrauch, der über die oben genannten Werte hinausgeht, zahlen Sie den Vollpreis.

Funktionsweise für Mieter sowie Wohnungseigentümergemeinschaften

Für diese Verbrauchergruppen gelten die Entlastungen der Preisbremsen selbstverständlich auch. Beim Strom haben sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern eigene Zähler und individuelle Verträge mit Stromlieferanten.

Anders ist es bei der Gas- und Wärmeversorgung: Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung.

Funktionsweise für Landwirtschaftsbetriebe

Für Landwirtschaftsbetriebe gelten oben beschriebene Preisbremsen (abhängig von ihrem Verbrauch) in gleichem Maße.

Wichtig: Landwirtschaftsbetriebe unterliegen einer Meldepflicht an den Übertragungsnetzbetreiber beim Strom (in unserem Fall ist das die TransnetBW) sowie an den Marktgebietsverantwortlichen beim Erdgas, wenn Sie mehr als 10.000 Euro an Entlastungskontingent pro Jahr über alle Abnahmestellen haben. Weitere Meldepflichten gelten für Unternehmen, die viel Energie verbrauchen.

Funktionsweise für die Industrie

Großverbraucher erhalten bei der Stromversorgung ein Kontingent von 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Bei der Gas- und Wärmeversorgung sind es 70 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs zu einem Gas-Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh beziehungsweise zu einem Wärme-Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh. Alle drei Preisbremsen greifen für Industriekunden jeweils schon ab 1. Januar 2023.