Abschläge sinken ab zweitem Quartal: Wie die Haller Stadtwerke die Preisbremsen umsetzen
- Preisbremsen greifen in Summe für das ganze Jahr 2023
- Entlastungen werden erstmals im Abschlag für März angerechnet
- Abschläge verringern sich automatisch
Nachdem Ende des vergangenen Jahres klar war, dass die Preisbremsen kommen, haben wir Zeit gebraucht, um die Umsetzung zu organisieren und zu koordinieren. Schließlich sollen unsere Kunden rechtskonform und angemessen von den Finanzhilfen des Staats profitieren. Das ist aber eine große Herausforderung für unsere Prozesse und die Abrechnung. Alle unsere Vertragspartner erhalten die Entlastungen automatisch und müssen nichts aktiv dafür unternehmen.
Zeitraum der Preisbremsen
Die Preisbremsen gelten vom 1. März 2023 bis vorerst Ende 2023 (eine Verlängerung bis April 2024 ist angedacht). Im März werden die Entlastungen für Januar und Februar dieses Jahres rückwirkend angerechnet. Das heißt, die Preisbremsen gelten faktisch für das gesamte Jahr 2023.
Abschläge der Monate Januar und Februar
Im Laufe des Januars haben unsere Kunden ihre Abrechnung für das Jahr 2022 bekommen. Darin haben wir die Abschlagsbeträge für das Jahr 2023 mitgeteilt. Diese berechnen sich wie üblich (in der Regel: Verbrauch aus 2022 x Arbeitspreis ab 1. Januar 2023 + Grundpreis ab 1. Januar 2023 / 12). Die Abschläge für die Monate Januar und Februar werden wir in dieser Höhe einziehen beziehungsweise berechnen. Die Anrechnung der Entlastung durch die Preissenken erfolgt mit dem Abschlag für den Monat März.
Abschlag des Monats März
Ab März greifen die Preisbremsen. Das heißt, wir werden die Abschläge für die Strom-, Gas- und Wärmeversorgung entsprechend anpassen. Die Entlastungen, die sich aus den Monaten Januar und Februar rückwirkend ergeben, rechnen wir automatisch in den Abschlag für den Monat März (der zum 1. April fällig wird) mit ein.
Das bedeutet, dass der Abschlag für den Monat März erstmals die Preisbremsen berücksichtigt und zusätzlich die Entlastungen von Januar und Februar beinhaltet. Damit fällt der Abschlag für März 2023 gering aus, aufgrund der rückwirkenden Entlastung auch geringer als die sonstigen Abschläge für 2023.
Abschläge ab April
Ab April (also erstmals mit dem Abschlag für April, der zum 1. Mai fällig wird) gelten dann die Bedingungen der Preisbremsen. Wie sich der Entlastungsbetrag berechnet, steht im Text weiter unten. Die Absenkung der Abschlagsbeträge ist vorläufig zu sehen. Die tatsächliche Abrechnung erfolgt im Zuge der Jahresrechnung für 2023, die wir in 2024 versenden.
Sollten unsere Preise unterjährig unter die festgesetzten Preisdeckel (Strom: 40 ct/kWh brutto, Erdgas: 12 ct/kWh brutto, Fernwärme: 9,5 ct/kWh brutto) sinken, entfällt der Anspruch auf Entlastungen. Wir informieren in diesem Fall rechtzeitig und passen die Abschlagsbeträge an.
Funktionsweise Preisbremsen
- Strom: Stromkunden, die an ihrer jeweiligen Entnahmestelle jährlich weniger als 30.000 kWh Strom verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh.
Stromkunden, die mehr als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten für 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs einen gedeckelten Energiepreis von 13 ct/kWh. Zu diesem Preis kommen alle weiteren Kosten aus den Netzentgelten und den staatlichen Umlagen hinzu.
- Erdgas: Erdgaskunden, die an ihrer jeweiligen Entnahmestelle jährlich weniger als 1,5 Mio. kWh Erdgas verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh.
- Fernwärme: Fernwärmekunden, die an ihrer jeweiligen Entnahmestelle jährlich weniger als 1,5 Mio. kWh Wärme verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh.
Für jede Kilowattstunde Strom, Gas oder Wärme, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der in unserem Liefervertrag vorgesehene Preis.
Berechnung Entlastung
Das Entlastungskontingent wird mit dem jeweiligen Vertragspreis zu einem Jahreswert in Euro hochgerechnet. Dieselbe Menge wird dann mit dem Preis aus dem Preisdeckel berechnet. Der so berechnete Jahreswert in Euro wird vom Hochrechnungswert mit dem Vertragspreis abgezogen. Die Differenz wird durch zwölf geteilt und als monatlicher Entlastungsbetrag entweder rückwirkend gutgeschrieben oder direkt in künftige Abschläge eingerechnet.