Neuregelung §14a EnWG steuerbare Verbrauchseinrichtungen:

Das müssen Sie wissen

Seit dem 1. Januar 2024 gilt im §14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) eine Neuregelung, mit der das Stromnetz künftig stabil gehalten werden soll. Nach der neuen Regelung müssen Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos mit einer elektrischen Leistung von mindestens 4,2 kW steuerbar gemacht werden, damit der Netzbetreiber bei Netzengpässen die Leistung solcher Anlagen dimmen kann. Im Gegenzug gibt es einen finanziellen Ausgleich.

Wer eine Wallbox installieren möchte, muss künftig auf die elektrische Leistung seiner Anlage achten. Ab einer Leistung von 4,2 müssen bestimmte Verbrauchseinrichtungen seit dem 1. Januar 2024 steuerbar gemacht werden.

Damit die Klimaziele eingehalten werden und die Energiewende gelingen kann, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeicher errichtet werden.

Dadurch wird das Stromnetz künftig deutlich stärker belastet und Netzkollapse könnten drohen. Damit das nicht passiert, wurde von der Bundesnetzagentur eine neue Regelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen im §14a des EnWG festgelegt.

Die Regelung ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Sie dient als Instrument, um das Stromnetz in Deutschland sicher und stabil zu halten.

Die neue Regelung sieht vor, dass gewisse Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung von über 4,2 kW eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden. 

  • private Ladeeinrichtungen, zum Beispiel Wallboxen
  • Wärmepumpenheizungen inklusive Zusatz- oder Notheizungen
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)

 

Nicht von der Neuregelung betroffen sind:

  • Anlagen mit einer geringeren Leistung von 4,2 kW
  • Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben
  • klassische Haushaltsgeräte
  • Anlagen, die nachweislich technisch nicht steuerbar sind und nicht mit vertretbarem Aufwand steuerbar gemacht werden können
  • Ladeeinrichtungen von Institutionen mit Sonderrechen (z.B. Polizei)

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024. Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsregelungen (bis 31.12.2028) oder Bestandschutz (siehe letzte Frage).

Nach dem neuen Gesetz kann Ihr Netzbetreiber (sofern Sie von der Neuregelung betroffen sind) Ihre Verbrauchseinrichtung nach Bedarf vorübergehend begrenzen.

Das wird aber nur in absoluten Notfällen notwendig sein, wenn dem Stromnetz eine Überlastung droht.

Wichtig: Bei der Neuregelung wird auch von „dimmen“ gesprochen. Der Netzbetreiber kann die Leistung Ihrer Verbrauchseinrichtung reduzieren, Ihre Anlagen werden aber niemals komplett abgeschalten. Sie haben immer eine Mindestbezugsleistung von 4,2 kW.

Als Kunde profitieren Sie durch die Neuregelung des §14a EnWG langfristig von geringeren Netzentgelten. Außerdem ermöglicht Ihnen die Neuregelung einen schnelleren Netzanschluss.

Die Neuregelung betrifft Sie nur, wenn Ihre Anlage nach dem 1. Januar 2024 errichtet wird und eine Leistung von mindestens 4,2 kW hat.

In diesem Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte. Wir als Ihr Stromversorger bieten Ihnen drei verschiedene Optionen an:

  1. Pauschale Reduzierung der Netzentgelte
  2. Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent mit separater Messeinrichtung
  3. Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten (voraussichtlich erst ab 01.04.2025 verfügbar)

 

Auswählen können Sie zwischen den Optionen in dem Datenblatt, das Sie zur Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung ausfüllen und an uns schicken müssen. Alle Formulare zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen finden Sie auf unserer Homepage im Downloadbereich unseres Kundencenters.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, haben Bestandsschutz. Für diese Anlagen ändert sich vorerst nichts.

 

  •      Für Bestandsanlagen, die schon heute als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG angemeldet sind und für die Sie reduzierte Netzentgelte erhalten, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Diese Anlagegen sollen bis zum 31. Januar 2028 in das neue Modell überführt werden.

 

  •       Bestandsanlagen, für die Sie bislang keine reduzierten Netzentgelte erhalten, bleiben dauerhaft von der neuen Regel ausgenommen. Allerdings besteht die Möglichkeit, freiwillig zu dem neuen Modell zu wechseln.