- private Ladeeinrichtungen, zum Beispiel Wallboxen
- Wärmepumpenheizungen inklusive Zusatz- oder Notheizungen
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
Nicht von der Neuregelung betroffen sind:
- Anlagen mit einer geringeren Leistung von 4,2 kW
- Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben
- klassische Haushaltsgeräte
- Anlagen, die nachweislich technisch nicht steuerbar sind und nicht mit vertretbarem Aufwand steuerbar gemacht werden können
- Ladeeinrichtungen von Institutionen mit Sonderrechen (z.B. Polizei)