Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende im Jahr 2016 wurden die Grundlagen für die Einführung einer neuen Messtechnik in ganz Deutschland gelegt.
Zunächst wurden Großverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10.000 Kilowattstunden umgestellt, seit 2020 auch private Haushalte ab einem Verbrauch von 6.000 Kilowattstunden. Der Einbau wird frühzeitig angekündigt und ist im Netzgebiet der Stadtwerke Schwäbisch Hall über mehrere Jahre verteilt.
Im Gegensatz zu herkömmlichen Zählern erfasst die neue Messtechnik – bestehend aus einem digitalen Stromzähler und einem Smart Meter Gateway – den Stromverbrauch in Viertelstunden-Intervallen und ermöglicht dadurch Auswertungen für bestimmte Zeiträume. Wenn Sie bereits heute weitere Informationen zu den intelligenten Messsystemen wünschen, kontaktieren Sie uns gerne!
Die Technischen Vorgaben zum Anschluss von Anlagen regelt § 9 Technische Vorgaben des EEG 2023.
Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbarer Energie und KWK-Anlagensind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet intelligente Messsysteme einbauen zu lassen.
Die Einbaupflicht hängt zunächst davon ab, ob die technische Möglichkeit nach § 30 Messstellenbetriebsgesetz vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) festgestellt wurde. Je nach Leistung der Anlage gelten für die intelligenten Messsysteme unterschiedliche Anforderungen.
Aktuelle Informationen zu Smart Metern für Anlagen und KWK-Anlagen finden Sie auf der Seite des BSI unter Standards und Zertifizierung/Smart Metering/Marktanalyse.
Je nach Leistung der Anlagen gelten unterschiedliche Regelungen:
a) neue Anlagen
Entsprechend § 9 Abs. 1a EEG 2021 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW bis 25 kW ohne steuerbare Verbrauchseinrichtung ab dem Zeitpunkt der Feststellung der technischen Möglichkeit ihre ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen mit einem intelligenten Messystem ausstatten, damit über ein Smart-Meter-Gateway Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messtellenbetriebsgesetz die Ist-Einspeisung abrufen können.
Diese Regelung gilt vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nr. 2 EEG 2021.
b) Solare Bestandsanlagen
Solare Bestandsanlagen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 mit einer installierten Leistung von höchstens 25 kW müssen bis zur Feststellung der technischen Möglichkeit ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung begrenzen kann.
Die Verpflichtungen können Betreiber auch durch einen Dritten erfüllen lassen. Übernimmt die Ausstattung der Anlage der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein dritter Messstellenbetreiber genügt dessen Beauftragung.
a) neue Anlagen
Entsprechend § 9 Abs. 1 EEG 2021 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW und steuerbarer Verbrauchseinrichtung ab Feststellung der technischen Möglichkeit, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen mit einem intelligenten Messystem ausstatten, damit über ein Smart-Meter-Gateway Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach Messstellenbetriebsgesetz 1. die Ist-Einspeisung abrufen können und 2. die Einspeiseleistung stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln können. Diese Regelung gilt vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nr. 2 EEG 2021.
b) Bestandsanlagen
Bestandsanlagen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 mit einer installierten Leistung von 25 kW bis 100 kW müssen bis zur Feststellung der technischen Möglichkeit intelligenter Messsysteme ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann.
Die Verpflichtungen können Betreiber auch durch einen Dritten erfüllen lassen. Übernimmt die Ausstattung der Anlage der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein dritter Messstellenbetreiber genügt dessen Beauftragung.
a) Neue Anlagen
Hier gilt gleiches wie für Anlagen über 25 kW Leistung:
Entsprechend § 9 Abs. 1 EEG 2021 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW und steuerbarer Verbrauchseinrichtung ab Feststellung der technischen Möglichkeit, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen mit einem intelligenten Messystem ausstatten, damit über ein Smart-Meter-Gateway Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach Messstellenbetriebsgesetz 1. die Ist-Einspeisung abrufen können und 2. die Einspeiseleistung stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln können. Diese Regelung gilt vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nr. 2 EEG 2021.
b) Bestandsanlagen
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2021 müssen Anlagenbetreiber bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen Anlagen und KWK-Anlagen von mehr als 100 kW, die bis zum Zeitpunkt der Feststellung der technischen Möglichkeit in Betrieb genommen worden sind, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann.
Gemäß § 9 Abs. 3 gelten mehrere Solaranlagen unabhänig von den Eingetumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und 2. innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
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