Das KfW-Förderprogramm für Privatpersonen

Antrag stellen ab 24.11.2020 möglich

Förderziel

Mit dem Förderprodukt wird die Beschaffung und Errichtung einer Ladestation für Elektroautos im nicht öffentlichen Bereich von bestehenden Wohngebäuden gefördert. Das Produkt ist eine Fördermaßnahme des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Ziel der Förderung ist es, Privatpersonen zu motivieren, auf elektrisch betriebene Fahrzeuge umzusteigen und hierfür eine ausreichende Ladeinfrastruktur im privaten Bereich zu schaffen.

Teil 1: Das Wichtigste in Kürze

  • Träger von Investitionsmaßnahmen zur Errichtung einer Ladestation für Elektroautos im nicht öffentlich zugänglichen Bereich von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden

Träger von Investitionsmaßnahmen sind zum Beispiel Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und Bauträger.


Nicht antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Kirchen.

Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Ladestation inklusive des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss) sowie damit verbundene notwendige Nebenarbeiten (Definition der Gesamtkosten siehe unter "Wie wird gefördert?") an Stellplätzen von bestehenden Wohngebäuden in Deutschland.

Die Förderung erfolgt durch einen Investitionszuschuss, der nach Abschluss Ihres Vorhabens auf Ihr Bankkonto überwiesen wird.


Der Zuschuss beträgt pauschal 900 Euro pro Ladepunkt. Unterschreiten die Gesamtkosten des Vorhabens den Zuschussbetrag, wird keine Förderung gewährt.


Bei der Ermittlung der Gesamtkosten können Kosten für folgende Leistungen berücksichtigt werden:
• Ladestation
• Energiemanagementsystem/Lademanagementsystem zur Steuerung von Ladestationen
• Elektrischer Anschluss (Netzanschluss)
• Notwendige Elektroinstallationsarbeiten (zum Beispiel Erdarbeiten)

• Notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude (zum Beispiel bauliche Veränderungen zur Umsetzung von Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus beziehungsweise Umsetzung eines gemeinsamen Lademanagements oder stromnetzdienlichen Maßnahmen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG))

• Notwendige Ertüchtigungs-/Modernisierungsmaßnahmen der Hauselektrik sowie der Telekommunikationsanbindung der Ladestation

Anforderungen an das Wohngebäude

Gefördert werden neue Ladestationen an bestehenden Wohngebäuden nach § 2 Nummer 1 Energieeinsparverordnung (EnEV), die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen

Nicht gefördert werden Ladestationen an Boardinghäusern als Beherbergungsbetrieb mit hotelähnlichen Leistungen, Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser.

Anforderungen an die Ladestation

Förderfähig sind ausschließlich Ladestationen, die an Stellplätzen eines Wohngebäudes errichtet werden und ausschließlich zum Aufladen von eigenen beziehungsweise selbstgenutzten Elektrofahrzeugen gemäß § 2 Nr. 2 und 3 Elektromobilitätsgesetz (EMoG) genutzt werden.


Die Ladestation muss im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden und darf nicht öffentlich zugänglich sein.Die Ladestation kann einen oder mehrere Ladepunkte mit einer Ladeleistung von genau 11 Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.

Die Ladeleistung entspricht entweder der Nenn-Ladeleistung, die vom Hersteller ausgewiesen wird, oder der eingestellten Ladeleistung. Die Einstellung der Ladeleistung darf nur von autorisiertem Fachpersonal vorgenommen werden.


Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen. Insbesondere die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladestation muss durch ein Installationsunternehmen (siehe §13 Nieder-spannungsanschlussverordnung) erfolgen.

 

Sie finden eine Liste förderfähiger Ladestationen unter www.kfw.de/440-ladestationhttps://www.kfw.de/440-ladestation. Alle in dieser Liste aufgeführten Ladestationen erfüllen die technischen. Anforderungen (siehe Teil 3: am Ende dieses Merkblatts). Sofern Sie eine Förderung für eine Ladestation beantragen möchten, die nicht auf der Liste enthalten ist, aber alle aufgeführten Anforderungen erfüllt, kontaktieren Sie bitte vor Antragstellung das KfW-Infocenter (kostenfreie Servicenummer: 0800 539 9005).


In diesem Förderprodukt ist die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladestationen gemäß § 2 Satz 9 Ladesäulenverordnung (LSV) nicht förderfähig.

Die geförderte Ladestation ist ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens ein Jahr zweckentsprechend zu nutzen. Die KfW ist berechtigt, den Zuschuss zurückzufordern, wenn eine geförderte Ladestation binnen eines Jahres nach der Inbetriebnahme veräußert wird.

Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien

Voraussetzung für die Förderung der Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom zu 100% aus erneuerbaren Energien stammt. Dieser kann über einen entsprechenden Stromliefervertrag oder/und aus Eigenerzeugung vor Ort (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen) bezogen werden.

Wir haben die Lösung - jetzt PremiumStrom abschließen!

In 3 Schritten zu Ihrem Zuschuss

Sie beantragen Ihren Zuschuss vor Beginn Ihres Vorhabens im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/440-zuschussportal). Bitte wählen Sie das Produkt "Ladestationen für Elektroautos - Wohngebäude" (440) aus. Berücksichtigen Sie bei der Antragstellung, dass die Anzahl der Ladepunkte nach der Antragstellung im Zuschussportal nicht erhöht werden kann. Kommen im Zuge einer Erweiterung des Vorhabens weitere Ladepunkte hinzu, stellen Sie vor dem Beginn dieses Teilvorhabens einen weiteren Antrag im KfW-Zuschussportal. Nur so können Sie die Förderung für die neu hinzugekommenen Ladepunkte in Anspruch nehmen.

Nach Erhalt der Antragsbestätigung der KfW können Sie sofort mit Ihrem Vorhaben beginnen sowie die Identifizierung starten.

Für die Auszahlung Ihres Zuschusses bestätigen Sie im KfW-Zuschussportal die ordnungsgemäße Durchführung Ihres Vorhabens. Hierfür benötigen Sie alle Rechnungen über die förderfähigen Leistungen Ihrer Fachunternehmen.