Anforderungen an das Wohngebäude
• Gefördert werden neue Ladestationen an bestehenden Wohngebäuden nach § 2 Nummer 1 Energieeinsparverordnung (EnEV), die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen
• Nicht gefördert werden Ladestationen an Boardinghäusern als Beherbergungsbetrieb mit hotelähnlichen Leistungen, Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser.
Anforderungen an die Ladestation
• Förderfähig sind ausschließlich Ladestationen, die an Stellplätzen eines Wohngebäudes errichtet werden und ausschließlich zum Aufladen von eigenen beziehungsweise selbstgenutzten Elektrofahrzeugen gemäß § 2 Nr. 2 und 3 Elektromobilitätsgesetz (EMoG) genutzt werden.
• Die Ladestation muss im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden und darf nicht öffentlich zugänglich sein.Die Ladestation kann einen oder mehrere Ladepunkte mit einer Ladeleistung von genau 11 Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.
• Die Ladeleistung entspricht entweder der Nenn-Ladeleistung, die vom Hersteller ausgewiesen wird, oder der eingestellten Ladeleistung. Die Einstellung der Ladeleistung darf nur von autorisiertem Fachpersonal vorgenommen werden.
• Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen. Insbesondere die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladestation muss durch ein Installationsunternehmen (siehe §13 Nieder-spannungsanschlussverordnung) erfolgen.
Sie finden eine Liste förderfähiger Ladestationen unter www.kfw.de/440-ladestationhttps://www.kfw.de/440-ladestation. Alle in dieser Liste aufgeführten Ladestationen erfüllen die technischen. Anforderungen (siehe Teil 3: am Ende dieses Merkblatts). Sofern Sie eine Förderung für eine Ladestation beantragen möchten, die nicht auf der Liste enthalten ist, aber alle aufgeführten Anforderungen erfüllt, kontaktieren Sie bitte vor Antragstellung das KfW-Infocenter (kostenfreie Servicenummer: 0800 539 9005).
In diesem Förderprodukt ist die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladestationen gemäß § 2 Satz 9 Ladesäulenverordnung (LSV) nicht förderfähig.
Die geförderte Ladestation ist ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens ein Jahr zweckentsprechend zu nutzen. Die KfW ist berechtigt, den Zuschuss zurückzufordern, wenn eine geförderte Ladestation binnen eines Jahres nach der Inbetriebnahme veräußert wird.
Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien
• Voraussetzung für die Förderung der Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom zu 100% aus erneuerbaren Energien stammt. Dieser kann über einen entsprechenden Stromliefervertrag oder/und aus Eigenerzeugung vor Ort (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen) bezogen werden.
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