Veranstaltungsbedingungen zum Kongress

Veranstaltung

Kongress
Klimaschutz in kommunaler Praxis: zwischen Wärmewende und Wohnraumoffensive

Veranstaltungstermin

Mittwoch, 3. November 2021, 8:45 – 17:00 Uhr

Veranstalter

Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH
An der Limpurgbrücke 1
74523 Schwäbisch Hall

Ansprechpartnerin:

Marketing & Kommunikation
Frauke Windsheimer

Tel.:                 0791 401-160
E-Mail:             frauke.windsheimer@stadtwerke-hall.de

Veranstaltungsort und Betreiber

Fassfabrik Schwäbisch Hall
Karl-Kurz-Straße 44
74523 Schwäbisch Hall
www.fassfabrik-sha.de

Schwäbisch Hall Facility
Management GmbH- Gebäude und mehr -
Crailsheimer Straße 52
74523 Schwäbisch Hall
Tel.: 07 91 46-47 10
Fax: 07 91 46-44 77
E-Mail: info@shfm.de

Ansprechpartnerin:
Sonja Köhle
Tel:          0791 46-2742
E-Mail:     sonja.koehle@shfm.de

1. Grundsätzliches

Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Teilnehmer hat der Veranstalter und Betreiber des Veranstaltungsorts für diese Veranstaltung Maßnahmen getroffen, über die wir Sie hier informieren:

Für uns als Veranstalter, den Betreiber des Veranstaltungsorts sowie für die Teilnehmenden der Veranstaltung gelten die jeweils aktuellen rechtlichen Vorgaben zur Durchführung von Veranstaltungen dieser Art, insbesondere die Einhaltung der vom Land Baden-Württemberg vorgegebenen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) in der am Veranstaltungstag geltenden Fassung (Corona-Verordnung des Landes in der ab 15. Oktober gültigen Fassung). Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg. Dort finden Sie die Kurzzusammenfassung der ab 15. Oktober geltenden Regelungen.

In der Basis- und Warnstufe gilt für die Veranstaltung die 3G-Regel, in der Alarmstufe die 2G-Regel.

2. Corona bedingter Stufenplan des Landes Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg hat in seiner Corona-Verordnung vom 15. September 2021 einen landesweit gültigen Stufenplan (Basisstufe, Warnstufe, Alarmstufe) eingeführt, der nach dem 14. Oktober 2021 weiterhin Gültigkeit hat. In der ersten Stufe bleiben die bisherigen Regeln mit 3G (Geimpfte, Genesene und Getestete) in den allermeisten Bereichen bestehen.

In der Warn- und Alarmstufe werden die Regeln dann durch eine PCR-Testpflicht bzw. durch ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für ungeimpfte Personen ergänzt (2G). Für von COVID-19 genesene Personen gelten weiterhin die gleichen Regeln wie für vollständig geimpfte Personen. 

Die Warn- und Alarmstufe orientieren sich an der Hospitalisierungsinzidenz – also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden – und an der Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB).

Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen.

In der Warnstufe müssen Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, bei 3G einen maximal 48 Stunden alten negativen PCR-Test vorweisen. Antigen-Schnelltests sind dann in vielen Bereichen nicht mehr zugelassen.

Es gibt Ausnahmen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe), die in der Kurzbeschreibung des Landes Baden-Württemberg entnommen werden können. Diese Personen müssen in beiden Stufen, also Warn- und Alarmstufe, einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen gilt ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

3. Einlass, Zutritt zur Veranstaltung

3.1 Eintritt

Für geladene Gäste ist die Veranstaltung kostenfrei. Der Veranstalter übernimmt gem. § 37 b Einkommenssteuergesetz die gegebenenfalls anfallenden Steuern auf unentgeltliche Sachzuwendungen. Eine mögliche steuerliche Belastung wird vom Veranstalter damit abgegolten.

3.2 Überprüfung der 2G/3G-Regel

Veranstalter sind zur Überprüfung der Corona-Tests und Nachweise verpflichtet. Eine Plausibilitätskontrolle, durch Vorlage des Impfpasses oder des QR Codes in der App, des 3G/2G-Status ist ausreichend. In der Basis- und Warnstufe gilt die 3G-Regel, in der Alarmstufe die 2G-Regel.

Daher bitten wir alle Teilnehmenden die entsprechenden Nachweise unaufgefordert am Empfang vorzuzeigen.

3.3 Luca-App und Corona-App

Es besteht die Möglichkeit sich mit der LUCA-App oder CORONA-App an der Veranstaltung anzumelden.

3.4 Maskenpflicht

Da die Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfindet, ist entsprechend der Stufe eine medizinische bzw. FFP2-Maske zu tragen. Die Maske kann am Sitzplatz und in den Pausen bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern abgenommen werden.

3.5 Verweigerung des Zutritts

Personen ohne Maske, ohne 2G/3G-Nachweis und/oder Gesundheitserklärung sowie Personen mit COVID-19-Symptomen wird der Einlass verwehrt.

3.6 Händedesinfektion nach Einlass

Wir bitten um unmittelbare Händedesinfektion nach Einlass ins Gebäude.

4. Einladung und Registrierung der Teilnehmer

Die Einladung zur Veranstaltung erfolgte postalisch am 8. Oktober 2021.
Mit der Online-Anmeldung über den Direktlink www.stadtwerke-hall.de/kongress21 werden die Teilnehmenden auf der Teilnehmerliste zur Veranstaltung vermerkt.

Nach der Einlasskontrolle und Überprüfung der Test-, Impf- oder Genesenennachweise erfolgt die Registrierung der Teilnehmenden und Ausgabe der Namensschilder zum Kongress.

5. Hygienekonzept

Für die Veranstaltung wurde das nachfolgende Hygienekonzept erstellt:

5.1 Sitzplätze und Abstände

Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, auch vor Einlass zur Veranstaltung, ist einzuhalten.

Die Sitzplätze sind parlamentarisch angeordnet. Teilnehmende behalten ihren zu Beginn eingeommenen Sitzplatz. Zwischen den Sitzplätzen wird ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten. Zwischen der vordersten Sitzreihe und dem Redner bzw. Moderator werden 3 Meter eingehalten. In den Pausen ist auf Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu achten.

5.2 Handhygiene, Desinfektionsspender

Desinfektionsspender werden bereitgestellt. Auf Handhygiene, insbesondere vor dem Essen und nach dem Toilettengang sowie Niesetikette ist zu achten.

5.3 Belüftung der Räumlichkeiten

Die Räumlichkeiten sind mit Frischluft belüftet.

5.4 Ausgabe von Speisen und Getränken

Die Ausgabe von Speisen und Getränken erfolgt entsprechend dem Hygienekonzept und Wegeplan des Betreibers des Veranstaltungsortes.

5.5 Arbeitsmaterial, Geräte und Unterlagen

Stifte, Metaplankarten und sonstiges Arbeitsmaterial sowie Laptops, Smartphones und Tablets werden entweder von den Teilnehmern selbst mitgebracht oder pro Teilnehmer ausgegeben.

Arbeitsmaterial und Geräte werden während der Veranstaltung nicht von anderen Teilnehmern benutzt oder werden vor Übergabe an einen anderen Teilnehmer mit einem Desinfektionsmittel gereinigt. Desinfektionsmittel werden hierfür bereitgehalten. 

Unterlagen und Handouts werden im Nachgang zur Veranstaltung in elektronischer Form an die Teilnehmenden versendet.

6. Einhaltung der Corona-Regeln und des Hygienekonzepts

Zur Einhaltung der Corona-Regeln und des Hygienekonzepts sind vom Betreiber des Veranstaltungsorts sowie vom Veranstalter Ordner eingeteilt.

Die Vorgaben des Betreibers und des Veranstalters und den Anweisungen der Ordner ist Folge zu leisten.

7. Aufzeichnung der Veranstaltung

Bei der Veranstaltung werden zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit, wie Presse- und Geschäftsberichte, Fotos erstellt. Die Presse ist eingeladen. Sofern Personen auf keinem der Fotos abgebildet werden möchten, sollten sie dies am Empfang mitteilen oder dem Fotografen einen entsprechenden Hinweis geben bzw. aus dem Bild treten. Geben Personen keinen Hinweis, erklären sie sich mit dem Besuch der Veranstaltung damit einverstanden, dass sie möglicherweise bei der Veröffentlichung von Aufnahmen der Veranstaltung auf den Fotos abgebildet sind.

8. Änderungen vorbehalten

Sollten sich aufgrund der Corona-Lage oder aufgrund sonstiger nicht vorhersehbarer Ereignisse terminliche, örtliche oder den Ablauf der Veranstaltung betreffende Änderungen ergeben, werden die Teilnehmenden darüber vom Veranstalter über die vom Teilnehmenden bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse informiert.

9. Haftung

Der Veranstalter haftet nicht für verlorengegangene oder gestohlene Gegenstände oder Garderobe am Veranstaltungsort. 

Vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Ziffer haftet der Veranstalter nur, wenn und soweit dem Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Im Falle des Schuldnerverzugs des Veranstalters oder der vom Veranstalter zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet der Veranstalter jedoch für jedes eigene schuldhafte Verhalten oder das seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Teilnehmenden regelmäßig vertrauen dürfen.

Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung des Veranstalters der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien, bei Ansprüchen wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen, insbesondere für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

STADTWERKE SCHWÄBISCH HALL GMBH

Schwäbisch Hall, 14. Oktober 2021