Kein Abschlag im Dezember für unsere Gas- und Wärmekunden

Gute Nachrichten in der beginnenden kalten Jahreszeit: Die Bundesregierung hat im November eine Soforthilfe für Gas- und Wärmeverbraucher beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt.

Durch die Soforthilfe vom Bund entfällt die im Dezember normalerweise geleistete Abschlagszahlung. Die genaue Entlastung wird mit der Jahresrechnung verrechnet.

Das bedeutet für unsere Gas- und Fernwärmekunden, dass sie den im Dezember 2022 fälligen Abschlagsbetrag nicht zahlen müssen. Liegt uns eine Einzugsermächtigung vor, dann ziehen wir den Abschlag nicht ein. Kunden, die den Abschlag per Überweisung oder Dauerauftrag an uns bezahlen, können auf die Überweisung im Dezember verzichten.

Bei der nächsten Jahresabrechnung für Erdgas und Fernwärme werden wir den genauen Entlastungsbetrag gutschreiben. Unsere Jahresrechnung für 2022 versenden wir ab Ende Januar 2023.

Nach Willen der Bundesregierung entspricht die Entlastung nicht dem tatsächlichen Verbrauch, sondern einem auf Basis der Jahresverbrauchsprognose für 2022 errechneten Wert. Die Entlastung fällt damit in den meisten Fällen höher aus, als wenn sie auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs errechnet würde. Die Regierung will damit Sparsamkeit bei Energie belohnen.

Berechnung der Entlastung

  • Gasversorgung:
    unser Erdgasverbrauchspreis pro Kilowattstunde vom Dezember 2022 x 1/12 der im September 2022 gültigen Jahresverbrauchsprognose + ein 1/12 des Grundpreises
  • Wärmeversorgung:
    Septemberabschlag 2022 + 20 % vom Septemberabschlag 2022

 

Sonderfälle

  • Mieter ohne eigenen Energiebezugsvertrag mit den Stadtwerken und ohne Erhöhung des Abschlagbetrags für Gas- oder Wärmeversorgung im Jahr 2022:
    Der Abschlag wird in normaler Höhe fällig. Die Erstattung erfolgt im Zuge der Nebenkostenabrechnung für 2022.

  • Mieter ohne eigenen Energiebezugsvertrag mit den Stadtwerken, aber mit Erhöhung des Abschlagbetrags vom Vermieter für Gas- oder Wärmeversorgung im Jahr 2022:
    Einmalig wird für Dezember der Abschlag in Höhe von vor der Erhöhung fällig.

  • Wohnungseigentümer ohne eigenen Energiebezugsvertrag mit den Stadtwerken:
    Der Abschlag wird in normaler Höhe fällig. Die Erstattung erfolgt im Zuge der Abrechnung der Hausverwaltung für 2022.

  • Erdgas-RLM-Lieferstellen (Lieferstellen mit registrierender Leistungsmessung) mit einer Jahresmenge unter 1,5 Mio. kWh:
    Der Gesetzgeber hat für diese Kundengruppe auch einen Entlastungsbetrag vorgesehen. Er soll in der Abrechnung für den Monat Dezember im Januar 2023 umgesetzt werden. Eine verringerte Zahlung im Dezember 2022 ist nicht vorgesehen.

  • Erdgas-RLM-Lieferstellen (Lieferstellen mit registrierender Leistungsmessung) mit einer Jahresmenge über 1,5 Mio. kWh:
    Diese Kundengruppe kann in bestimmten Fällen auch entlastet werden, zum Beispiel bei Einsatz in der Wohnungswirtschaft oder in Pflegeeinrichtungen. Die Kunden müssen die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien bis Ende dieses Jahres schriftlich bei uns einreichen.

  • Fernwärmekunden mit Monatsrechnung und einer Jahresmenge unter 1,5 Mio. kWh:
    Der Gesetzgeber hat für diese Kundengruppe auch einen Entlastungsbetrag vorgesehen. Er soll in der Abrechnung für den Monat November 2022 im Dezember 2022 umgesetzt werden.

  • Fernwärmekunden mit Monatsrechnung und einer Jahresmenge über 1,5 Mio. kWh:
    Diese Kundengruppe kann in bestimmten Fällen auch entlastet werden, zum Beispiel bei Einsatz in der Wohnungswirtschaft oder in Pflegeeinrichtungen. Krankenhäuser haben keinen Anspruch. Die Kunden müssen uns die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien bis zum
    8. Dezember 2022 schriftlich mitteilen.

 

Grund der Entlastung

Die Bundesregierung hat erneut auf die anhaltende Energiepreiskrise reagiert und will durch weitere Maßnahmen die Verbraucher entlasten. Anfang November hat die Regierung die Einführung von Preisbremsen bei Strom, Gas und Wärme beschlossen. Die Preisbremsen sind aktuell noch nicht ausgestaltet, sollen aber in 2023 in Kraft treten. Um zwischenzeitliche finanzielle Belastungen abzufedern, hat die Bundesregierung auch eine Soforthilfe für die Gas- und Wärmeverbraucher beschlossen. Hierzu haben Bundesrat und Bundestag zugestimmt. Die Soforthilfe sieht vor, dass Gas- und Fernwärmekunden den Abschlag im Dezember nicht zahlen müssen (EWSG § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3).

Über die Preisbremsen und deren Wirkung informieren wir Sie, sobald alle Details hierzu feststehen.